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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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Energieverordnung 730.01

Ziff. 7.2

7.2 Wer Fernsehgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass

die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse und Schriftart wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/201037.

Ziff. 8

8 Übergangsbestimmung

8.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum

31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

8.2 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den am 1.

Januar 2017 geltenden Vorschriften nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

8.3 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den am 1.

Januar 2019 geltenden Vorschriften nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden.

37 Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. d