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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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Energieverordnung 730.01

Anhang 2.20 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeschirrspülern

Ziff. 5 Bst. d

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften der Geräte gemäss der europäischen Norm EN 5024244, Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1016/201045 sowie Artikel 2 und den Anhängen I–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201046;

Ziff. 6.2

6.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse und Schriftart wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201047.

44 Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

45 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

46 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

47 Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. d