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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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730.01 Energie im Allgemeinen
Anhang 2.21 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Staubsaugern
Ziff. 6
6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-
nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/201348vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
6.2 Wer Staubsauger gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss
dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse und Schriftart wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013.
48 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3.Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.