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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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730.01 Energie im Allgemeinen

Anhang 2.18 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Raumklimageräten und Komfortventilatoren

Ziff. 5 Bst. e

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

e. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen für Raumklimageräte, Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gemäss den europäischen Normen EN 14511 und EN 1482541 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I– VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201142;

Ziff. 6.2

6.2 Wer Raumklimageräte und Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte in

Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse und Schriftart wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201143.

41 Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

42 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

43 Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. e