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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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Energieverordnung 730.01

Anhang 3.9 (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskaffeemaschinen

Ziff. 2

2 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

2.1 Die Energieetikette muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein.

Wird die Energieetikette in einem grösseren Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen gewahrt bleiben. Die grafischen Elemente werden proportional skaliert. Der Hintergrund ist weiss.

A) Begrenzungslinie: 3 pt — abgerundete Ecken 2 mm — X-00-00-00

B) CH-Logo: Breite 8 mm, Höhe 8 mm — abgerundete Ecken 2 mm — 00-X-X-00