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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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Energieverordnung 730.01

8 Anforderungen an die Angaben zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie

8.1 Energieverbrauch

8.1.1 Der Energieverbrauch von Personenwagen bemisst sich nach Artikel 97

Absatz 5 VTS. Er ist in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter, Kilowattstunden oder Kilogramm) pro 100 Kilometer (l/100 km, m3/100 km, kWh/100 km, kg/100 km) anzugeben.

8.1.2 Bei Personenwagen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich

das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer aufzuführen.

8.2 CO2-Emissionen

8.2.1 Die CO2-Emissionen bemessen sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS. Sie sind

in Gramm pro Kilometer anzugeben. Als Vergleichswert ist der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller immatrikulierten Neuwagen anzugeben (Durchschnitt aller immatrikulierten Neuwagen x g/km).

8.2.2 Als immatrikulierte Neuwagen gelten typengenehmigte Personenwagen, die

ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (vgl. Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb eines Jahres vor dem 31. Mai des Vorjahres zugelassen wurden.

8.2.3 Bei Personenwagen, die für die Verwendung von in der Schweiz flächen-

deckend angebotenen Gemischen aus fossilen und biogenen Treibstoffen typengenehmigt sind, sind die gesamten CO2-Emissionen und, als klimarelevant, der fossile Anteil anzugeben.

8.3 Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kategorien

8.3.1 Die Personenwagen sind entsprechend ihrer Energieeffizienz in die Energie-

effizienz-Kategorien A–G einzuteilen.

8.3.2 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G wer-

den die aktuellen Fahrzeugtypen entsprechend ihrer Bewertungszahl in aufsteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die oberen Kategoriengrenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–F bestimmen sich nach der Bewertungszahl des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps.

8.3.3 Als aktuelle Fahrzeugtypen gelten typengenehmigte Personenwagen, die

ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (vgl. Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb der zwei Jahre vor dem 31. Mai des Vorjahres erstmals hätten zugelassen werden können.

9 Personenwagen mit mehreren Energieträgern

9.1 Bei Personenwagen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung

mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zur CO2- Emission und die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energie-