Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 6 Seiten
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Erläuternder Bericht
2 Allgemeines
Die mit der Revision der Verordnung 1 beabsichtigte Anpassung sieht neue Modalitäten vor für die Arbeitszeiterfassung von gewissen Arbeitnehmenden, die unter die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes fallen. Es wird keine neue Kategorie von Arbeitnehmenden geschaffen, welche vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes teilweise ausgenommen werden. Auch für Arbeitnehmende ohne oder mit nur vereinfachter Arbeitszeiterfassung gelten die Grundsätze des Arbeitsgesetzes bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten (Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot, Einhaltung der Ruhezeiten und Pausen, Grenzen der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit).
Bei Artikel 73a ArGV 1 handelt es sich um eine eng definierte Ausnahme: Schätzungen zeigen, dass (mit regionalen Unterschieden) rund 15% der Arbeitnehmenden die festgelegte Lohngrenze erreichen. Kombiniert mit den zu erfüllenden weiteren Kriterien werden insgesamt wahrscheinlich weniger als 10% der Arbeitnehmenden auf die Arbeitszeiterfassung verzichten können.
Auch die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73b ArGV 1, welche sich auf die Erfassung der täglichen Arbeitszeit beschränkt, verlangt eine gewisse Arbeitszeitsouveränität auf Seiten der Arbeitnehmer. Zudem wird eine Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmervertretung und dem Arbeitgeber zur Einführung dieser Modalität verlangt. Diese Ausnahme wird somit auch nur auf eine Gruppe von Arbeitnehmenden anwendbar sein, deren Grösse im Moment aber nicht bestimmt werden kann. Dank der Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit ist der Grundsatz der Arbeitszeitdokumentation gewahrt und lässt sich die Einhaltung der Höchstarbeitszeit, das Sonntagsarbeitsverbot und die Anzahl Arbeitstage in Folge nach wie vor kontrollieren. Somit ist auch das Risiko für den Gesundheitsschutz kleiner als für die Arbeitnehmenden, die gar keine Arbeitszeiten erfassen.
Die Kriterien sind somit so festgelegt, dass für die allermeisten Arbeitnehmenden am Grundsatz der Pflicht der Arbeitszeiterfassung festgehalten wird. Damit bleibt der Grundsatz von Artikel 46 ArG gewahrt und es ist zulässig, diese neuen Regeln auf Verordnungsebene einzuführen.
3 Erläuterung der Bestimmungen
Mit der Verordnungsrevision werden zwei neue Modalitäten bezüglich der Arbeitszeiterfassung eingeführt: Der mögliche Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung (Artikel 73a ArGV 1) und eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung, welche sich auf die Erfassung der täglichen Arbeitszeit beschränkt (Artikel 73b ArGV 1).
3.1 Artikel 73a ArGV 1 – Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung
Diese Möglichkeit schafft eine Ausnahme zu den detaillierten Dokumentationspflichten in Artikel 73 ArGV 1. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Gruppe von Arbeitnehmenden zu definieren, welche auf die Arbeitszeitdokumentation verzichten kann und die Bedingungen dafür festzulegen. Die nachfolgenden Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.
3.1.1 Formelle Voraussetzung: Gesamtarbeitsvertrag
Die Möglichkeit des Verzichts bestimmter Arbeitnehmenden auf die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 muss in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen werden (Absatz 1, Einleitungssatz).
Es kann ein bestehender Gesamtarbeitsvertrag um diesen Aspekt erweitert werden oder ein neuer Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen werden. Es ist in ersterem Fall auch möglich, den Anwendungsbereich des GAV nur für diesen Punkt auf eine Arbeitnehmergruppe zu erweitern, die bisher nicht vom GAV erfasst wurde. Ein GAV kann sich auch nur auf die Regelung von Fragen rund um die Arbeitszeiterfassung beschränken, sofern die inhaltlichen Vorgaben von
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