Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 6 Seiten

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 die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, welche nicht auf einen Sonntag fallen (lit. d),

 die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr (lit. e) und

 die Dokumentation der nach Gesetz geschuldeten Lohn und/oder Zeitzuschläge (lit. h).

3.1.6 Inhalt der verbleibenden Dokumentationspflicht (Absatz 5)

Die Vollzugsbehörden müssen überprüfen können, ob die Arbeitnehmenden, welche auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben, die Voraussetzungen für eine Befreiung der Arbeitszeiterfassung erfüllen. Deshalb werden die Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu halten.

Der Arbeitgeber muss den Gesamtarbeitsvertrag und die individuellen Verzichtsvereinbarungen den staatlichen Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung halten. Zudem muss er ein Verzeichnis führen, in dem die Höhe des jährlichen Bruttolohnes der Mitarbeitenden dokumentiert ist, die auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben. Der Arbeitsinspektor kann stichprobenweise die Korrektheit dieses Verzeichnisses überprüfen und den Lohnausweis einzelner Mitarbeitenden verlangen.

3.2 Artikel 73b ArGV 1 – Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

Die Möglichkeit, die Arbeitszeiterfassung auf die Dokumentation der täglichen Arbeitszeit zu beschränken, wurde bereits mit der Weisung des SECO von Ende 2013 geschaffen. Allerdings werden in der nun vorgeschlagenen Bestimmung teilweise andere Bedingungen festgelegt.

Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung kann nur in einer kollektiven Vereinbarung für bestimmte Arbeitnehmende vorgesehen werden.

3.2.1 Formelle Voraussetzung: Kollektive Vereinbarung

Die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für bestimmte Arbeitnehmende einzig die tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss (Absatz 1).

Eine solche Vereinbarung muss ausgehandelt und genehmigt werden. Als Arbeitnehmervertretung für diese Verhandlungen und die Genehmigung kann eine Gewerkschaft, die im Betrieb bereits verankert ist, oder auch die gewählte interne Personalkommission gemäss Mitwirkungsgesetz SR 822.14 gelten. Falls noch keine solche besteht, wäre eine Personalkommission einzurichten gemäss den Vorgaben von Artikel 5 -7 Mitwirkungsgesetz. Denkbar ist auch, für die Aushandlung dieser Vereinbarung eine Projektgruppe ad hoc durch die Mitarbeitenden bestimmen zu lassen. Diese Projektgruppe könnte auch die Aufgabe haben, einen Vorentwurf des Arbeitgebers zu prüfen und mit dem Arbeitgeber zu diskutieren, bevor er den betroffenen Arbeitnehmern vorgelegt und in einer Abstimmung von der Mehrheit akzeptiert wird.

3.2.2 Nur für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen

können (Absatz 1)

Diese Ausnahme kommt nur für Arbeitnehmende in Frage, die eine gewisse Autonomie in der Festsetzung ihrer Arbeitszeiten haben. Allerdings sind die Vorgaben weniger streng als für den Verzicht der Arbeitszeiterfassung. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn über einen signifikanten Teil der Arbeitszeit, d.h. mindestens ein Viertel (Richtwert), frei verfügt werden kann. Es handelt sich dabei meistens um Personen im mittleren Kader oder solche mit Funktionen, die nicht direkt in die Produktion/Leistungserbringung des Betriebes eingespannt sind und von daher zeitliche Freiheiten geniessen. Nur gleitende Arbeitszeiten zu haben, erfüllt dieses Kriterium nicht.

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