Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
berücksichtigen. Gleitende Arbeitszeiten zu haben genügt aber alleine nicht. Bei Bedarf erreichbar sein zu müssen ist wiederum noch kein Zeichen von fehlender Arbeitszeitautonomie, falls dies nicht gekoppelt ist mit weitergehenden Vorgaben zu den Arbeitszeiten.
Welche Arbeitnehmerkategorien das geforderte Ausmass an Autonomie bezüglich Arbeitsinhalt und Arbeitszeiten verfügen, sollte in erster Linie durch die Sozialpartner im Rahmen der Diskussionen zur Aushandlung eines GAV festgelegt werden. Dies unter Berücksichtigung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und des allgemeinen Berufsumfelds der betreffenden Arbeitnehmergruppen. Ob im Einzelfall diese Bedingungen tatsächlich erfüllt sind, ist vor der Unterzeichnung einer individuellen schriftlichen Vereinbarung zu prüfen (vgl. unten).
Die Arbeitnehmenden müssen über ein Bruttojahreseinkommen, inklusive Boni, von mehr als 120‘000 Franken verfügen (Absatz 1, lit. b). Dieser Betrag reduziert sich für Teilzeitangestellte anteilsmässig. Für die Bestimmung des Bruttojahreseinkommens ist auf den AHV-pflichtigen Lohn des Vorjahres abzustützen, inklusive Boni, aber ohne Sozialzulagen. Bei Neuanstellungen ist auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn abzustützen. Der Betrag von 120‘000 Franken steht in Bezug mit dem Höchstbetrag des versicherten Verdiensts nach dem UVG von 148‘200 Franken per 1.1.2016 und folgt dessen Entwicklung (Absatz 2). Die festgelegte Lohnuntergrenze liegt 20% unter diesem Maximum und wurde zur besseren Verständlichkeit
– 12 mal 10‘000 Franken Lohn – aufgerundet. Dieser Bezug zum UVG-Lohn wird hergestellt, um zu klären, dass eine Anpassung dieses in der Verordnung festgesetzten Betrags dann prozentual stattfindet, wenn sich der Höchstbetrag des versicherten Verdiensts gemäss UVG verändert. Der Bundesrat hat grundsätzlich immer die Möglichkeit, Verordnungsbestimmungen anzupassen, wenn er dies als notwendig erachtet. Eine solche Selbstverpflichtung in der Verordnung zu verankern ist daher unüblich. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen zentralen Aspekt des zwischen den Sozialpartnern getroffenen Kompromisses.
Es kann davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der Arbeitnehmenden, die mehr als die festgelegte Lohngrenze verdienen, Aufgaben wahrnehmen, die mit grosser Verantwortung verbunden sind, was meist auch mit einem entsprechend grossen Handlungsspielraum in der Erfüllung dieser Aufgaben einhergeht. Aber es gilt zu verhindern, dass Arbeitnehmende, deren Handlungsfreiheit objektiv sehr eingeschränkt ist, ihre Arbeitszeiten
überhaupt nicht mehr aufzeichnen. In diese Kategorie könnten hierarchiemässig relativ hoch eingereihte Arbeitnehmer fallen, deren Aufgabe aber direkt an die Dienstleistung/Produktion des Betriebs gekoppelt ist (Verantwortlicher des Schalterdiensts, Leiter der Werkstatt o.ä.) oder welche während dem grössten Teil ihrer Arbeitszeit einen Kundendienst zu festgelegten Zeiten leisten. Im Gegensatz dazu könnte ein Arbeitnehmer, welcher keine direkt Unterstellten hat, aber Experte ist und in dieser Funktion viel herumreist, die nötige Autonomie für den Verzicht der Arbeitszeiterfassung haben.
3.1.4 Zusätzlich: Individuelle schriftliche Verzichtsvereinbarung
Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung muss zusätzlich auch individuell und schriftlich mit jedem betroffenen Arbeitnehmer und jeder betroffenen Arbeitnehmerin vereinbart werden (Absatz 1, lit. c). Diese Vereinbarungen müssen für jeden Arbeitnehmenden dokumentiert werden (vgl. dazu die Ausführungen zur Dokumentationspflicht). Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung kann jährlich per Ende Jahr widerrufen werden (Absatz 3). Diese Klausel ist äusserst wichtig für Fälle, in denen sich abzeichnet, dass die geleisteten Arbeitsstunden ein die Gesundheit gefährdendes Mass annehmen. Dabei können sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die Vereinbarung widerrufen.
3.1.5 Inhalt des Verzichts
Mit der Unterzeichnung einer Verzichtserklärung wird auf die Aufzeichnung folgender Angaben verzichtet:
die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit, sowie deren Lage (Artikel 73 Abs. 1. lit. c ArGV 1),
520/2012/00456 \ COO.2101.104.5.3326656 4/6