Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 6 Seiten
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3.2.3 Nur Dokumentation der täglich geleisteten Arbeitszeit (Absatz 1)
Dokumentation der täglich geleisteten Arbeitszeit heisst, dass der/die Arbeitnehmende aufschreibt, wie viele Stunden er/sie täglich gearbeitet hat. Damit lässt sich überprüfen, ob die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten, an nicht mehr als 6 Tagen nacheinander gearbeitet und das Sonntagsarbeitsverbot eingehalten wurde.
3.2.4 Inhalt der Vereinbarung (Absatz 2)
In der Vereinbarung ist genau festzulegen, welches die Arbeitnehmerkategorien bzw. die Stellen im Betrieb sind, die über den erforderlichen Grad von Zeitautonomie verfügen, so dass nur eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung erfolgen kann.
Da keine detaillierte Arbeits- und Ruhezeiterfassung stattfindet, ist auch keine Überprüfung der Einhaltung der Ruhezeiten durch den Arbeitsinspektor mehr möglich. Daher ist in der Vereinbarung zu erläutern, mit welchen Massnahmen dafür gesorgt wird, dass die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen eingehalten werden.
Zudem ist eine paritätische Begleitung in der Vereinbarung festzulegen. Die Modalitäten dieser Begleitung können frei durch die Parteien definiert werden. Es muss aber zumindest sichergestellt sein, dass ein periodischer Austausch zwischen den betroffenen Arbeitnehmern, bzw. deren Vertretung, und dem Arbeitgeber zur Umsetzung der Vereinbarung stattfindet.
Dieser Austausch soll es ermöglichen, allfällige Fragen oder Probleme anzusprechen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
3.2.5 Trotz Vereinbarung vollständige Arbeitszeiterfassung (Absatz 3)
Trotz Vorliegens einer solchen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerschaft kann der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin entscheiden, die Arbeitszeiten lückenlos zu dokumentieren. Der Arbeitgeber hat ihnen dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen. Dieses Instrument soll dienlich sein und dem Arbeitnehmenden und dem Betrieb keinen übermässigen Aufwand verursachen.
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