Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 6 Seiten
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Absatz 4 erfüllt sind. Es ist nicht vorgeschrieben, dass es sich um einen allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag handeln muss.
Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein (Absatz 4). Für den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages braucht es eine betriebsunabhängige Arbeitnehmervertretung. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des GAV-Rechts. Repräsentativität ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und muss immer gestützt auf den Einzelfall bestimmt werden. Gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Gesamtarbeitsvertragsrechtes sind die tariffähigen Sozialpartner, die materiell, persönlich und örtlich zuständig sind und sich nach Treu und Glauben verhalten, grundsätzlich in den Verhandlungen zu begrüssen. Das Bundesgericht hat zum Beispiel festgehalten, dass eine Gewerkschaft, welche 7% der Arbeitnehmenden eines Unternehmens vertritt, als repräsentativer Sozialpartner bei den GAV-Verhandlungen zu begrüssen ist (BGE 2C_701/2013; BGE 113 II 37). Wenn in einem Betrieb nur eine Gewerkschaft Sozialpartnerin ist, dann reicht es, sich mit dieser Gewerkschaft zu einigen. Unzulässig wäre die Schaffung von ad-hoc-Gewerkschaften einzig mit dem Ziel, entsprechende Verträge bezüglich Arbeitszeiterfassung mit bestimmten Arbeitgebern abzuschliessen. Es muss die Mehrheit der potenziell in Frage kommenden (d.h. repräsentativen) Arbeitnehmerorganisationen diesem GAV zugestimmt haben. Auf der Seite der Arbeitgeberschaft kann der GAV von einer Arbeitgeberorganisation oder von einem einzelnen Arbeitgeber unterzeichnet werden.
3.1.2 Inhalt des Gesamtarbeitsvertrages
Der Gesamtarbeitsvertrag hat besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen vorzusehen (Absatz 4 lit. a). Da mit dem Verzicht der Arbeitszeiterfassung ein Kontrollinstrument wegfällt, ist es wichtig, Massnahmen vorzusehen, welche dazu dienen sollen, ein allfälliges Risiko von übermässiger Arbeitsbelastung zu kompensieren. Da die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Pausenregeln und Ruhezeiten durch den Arbeitsinspektor wegfällt, ist im Gesamtarbeitsvertrag der Bezug der Pausen und Ruhezeiten zu regeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zusätzlich zwei Schutzmechanismen gibt: Einerseits die interne Anlaufstelle für Arbeitszeitfragen (vgl. nächster Paragraph) sowie das Recht zum Widerruf der individuellen Verzichtserklärung.
Im Gesamtarbeitsvertrag muss auch eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten verankert sein (Absatz 4 lit. b). Diese Anlaufstelle hat die Aufgabe, Vorgesetzte für das Thema Arbeits- und Ruhezeiten zu sensibilisieren, regelmässig den Stand der Arbeitsbelastung der Arbeitnehmenden zu eruieren, Arbeitnehmende zu unterstützen, welche mit Schwierigkeiten in Bezug auf ihre Arbeitszeiten konfrontiert sind und frühzeitig Massnahmen vorzuschlagen, falls Handlungsbedarf festgestellt wird. Sie ist auch Ansprechstelle für die Sozialpartner des GAV für diese Fragen.
3.1.3 Nur für Arbeitnehmende mit grosser Autonomie und einer bestimmten Lohnhöhe
Auf die Arbeitszeiterfassung verzichten können nur Arbeitnehmende, die bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können (Absatz 1, lit. a). Diese grosse Autonomie in der Gestaltung ihrer Arbeit besitzen tendenziell vor allem höhere Kader oder Arbeitnehmende mit einem besonderen Pflichtenheft, wie zum Beispiel Projektleitende. Die Freiheit, die Arbeitszeiten selber zu bestimmen, muss für mindestens die Hälfte der Arbeitszeit bestehen. Es handelt sich hierbei um einen Richtwert, gleichzeitig ist auch das Arbeitsumfeld als Ganzes in Betracht zu ziehen. Positive Faktoren, wie keine zwingenden Präsenszeiten oder Telearbeit ohne festgelegten Zeitplan, und negative Faktoren, wie obligatorische Sitzungen oder zwingende Blockzeiten sind dementsprechend zu
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