Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten

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was zueiner gewissen Entlastung führen würde.

Hinsichtlich weiterer Argumentarien wie Mengenausweitung, Lohnforderungen usw.

schliesst sich der Kanton St.Gallen dem Argumentarium bzw. den Beurteilungen der

Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren

(GDK) und dem Schweizerischen Berufsverband der Pflegefachpersonen (SBK) an.

Die Befürchtung, die Neuregelung werde zu einer Mengenausweitung und damit zu GR einer Kostensteigerung führen, weil die Pflegefachpersonen Leistungen ohne ärztliche

Anordnung erbringen können, halten wir für wenig begründet, weil die Ärztinnen und

Ärzte bereits heute in vielen Fällen die von den Pflegefachpersonen erstellten Anord-

nungen lediglich unterschreiben. Unabhängig davon verursacht die heute obligatorische ärztliche Anordnung selbst für Patienten, die über längere Zeit ausschliesslich pflegeri-

sche Leistungen benötigen, Kosten und administrativen Aufwand.

Letztlich obliegt es auch bei den von den Pflegefachpersonen angeordneten Pflegeleis-

tungen den Krankenversicherern, ihrer Kontrollfunktion nachzugehen und die von den

Pflegefachpersonen angeordneten Pflegeleistungen auf ihre Wirtschaftlichkeit zu über-

prüfen.

Eine Erweiterung des Katalogs der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ist

immer mit einer Ungewissheit bezüglich der Kostenfolgen verbunden. In diesem Sinn

erachten wir die Delegation der Festlegung der Leistungen, welche die Pflegefachper-

sonen selbständig und ohne ärztliche Anordnung erbringen dürfen, an den Bundesrat

beziehungsweise an das EDI als zweckmässiges Steuerinstrument, um sich allfällig

abzeichnenden Mehrkosten zu begegnen. In diesem Sinn begrüssen wir auch den in

den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Auftrag an den Bundesrat, dem Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung einen Bericht über eine

Wirkungsanalyse, insbesondere bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ge-

setzesänderung, vorzulegen.

Finanzielle Aspekte AG

Auch in Zukunft obliegt den Krankenversicherern die Funktion des Gatekeepers, indem

sie bei der Rechnungskontrolle unnötige Leistungen erkennen und zurückweisen. Dabei ist es nicht relevant, ob entsprechende Leistungen ärztlich angeordnet oder direkt er-

bracht wurden. Dementsprechend ist nicht damit zu rechnen, dass es mit der geplanten

Gesetzesänderung zu einer Mengenausweitung oder zu einer Kostensteigerung kom-

men wird.

Die Befürchtung, die Neuregelung werde zu einer Mengenausweitung und damit zu TG einer Kostensteigerung führen, weil die Pflegefachpersonen Leistungen ohne ärztliche

Anordnung erbringen können, ist zwar nicht von vornherein unbegründet. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass die Ärztinnen und Ärzte bereits heute in vielen Fällen die

von den Pflegefachpersonen erstellten Anordnungen lediglich unterschreiben und die

Pflegeleistungen in der Folge gleichsam „automatisch“ erbracht werden. Unabhängig

davon verursacht die heute obligatorische ärztliche Anordnung selbst für Patienten, die

über längere Zeit ausschliesslich pflegerische Leistungen benötigen, Kosten und admi-

nistrativen Aufwand. Letztlich obliegt es auch bei den von den Pflegefachpersonen an-

geordneten Pflegeleistungen den Krankenversicherern, ihrer Kontrollfunktion nachzugehen und die von den Pflegefachpersonen angeordneten Pflegeleistungen auf ihre Wirt-

schaftlichkeit zu überprüfen.

Eine Erweiterung des Katalogs der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

ist immer mit einer Ungewissheit bezüglich der Kostenfolgen verbunden. In diesem

Sinn erachten wir die Delegation der Festlegung der Leistungen, welche die Pflege-

fachpersonen selbständig und ohne ärztliche Anordnung erbringen dürfen, an den

Bundesrat beziehungsweise an das EDI als zweckmässiges Steuerinstrument, um

sich allfällig abzeichnenden Mehrkosten zu begegnen. In diesem Sinn begrüssen wir

auch den in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Auftrag an den Bundesrat,

dem Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung einen

Bericht über eine Wirkungsanalyse, insbesondere bezüglich der wirtschaftlichen

Auswirkungen der Gesetzesänderung, vorzulegen.

Gefahr eines Kostenschubs FDP

Die Mengenausweitung ist im Gesundheitswesen ein generelles Problem der OKP.