Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten

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nungskontrolle ist es so den Krankenversicherern weiterhin möglich, die Wirksamkeit,

die Zweckmässigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Qualität beurteilen und entsprechende Korrekturen vornehmen zu können.

Auswirkungen auf die Lohnforderungen sieht der Regierungsrat zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls als wenig realistisch an. Wie bereits erwähnt sollen die Pflegefachpersonen im Rahmen ihrer bisherigen Aufgaben und Kompetenzen selbstständiger arbeiten können.

Deshalb sind grössere Korrekturen im Rahmen der Pflegefinanzierung nicht angebracht.

Die Befürchtung einer Mengenausweitung teilen wir nicht, da das Angebot an ausgebil- GL deten Pflegefachpersonen knapp ist und auch in Zukunft knapp bleibt (Stichwort Pflegenotstand). Die Pflegefachkräfte haben keinen Anreiz, den Patientinnen und Patienten

mehr Pflegedienstleistungen anzubieten als im heutigen System. Vielmehr sind sie da-

mit beschäftigt, die laufend steigende Nachfrage mit ihren begrenzten Ressourcen

bestmöglich abzudecken. Steigende Pflegekosten ergeben sich m.a.W. nicht durch die

Umsetzung der Initiative, sondern vielmehr führt die demographische Alterung der Be-

völkerung zu einem steigenden Pflegebedarf. Die Vorlage selber dürfte aufgrund der

damit einhergehenden Entlastung der Ärztinnen und Ärzte eher zu Kosteneinsparungen führen.

Mengen- und Kostenausweitung ZG Pflegefachpersonen sind grossmehrheitlich Arbeitnehmende und stehen unter der Wei-

sungsbefugnis des Arbeitgebers. Es liegt deshalb auf der Hand, dass Leistungserbrin-

ger (z. B. private Spitexorganisationen und Pflegeheime) die Pflegefachpersonen zur

Umsatzsteigerung anhalten werden, indem sie den Pflegebedarf möglichst hoch anset-

zen. Dies wird unweigerlich zu einer Mengenausweitung in der ambulanten und statio-

nären Pflege führen. Auf diese Gefahr weist auch der erläuternde Bericht (S. 22) aus-

drücklich hin. Angesichts der erwarteten Zunahme des Pflegebedarfs aufgrund der de-

mografischen Entwicklung würde die Umsetzung der Gesetzesvorläge den Kostenschub noch wesentlich verstärken.

Zwischen der pflegebedürftigen Person und den betreuenden Fachpersonen besteht ein Wissensgefälle. Die Patientin oder der Patient kann häufig nicht beurteilen, wo die

Grenzen der von der OKP geschuldeten Leistungen liegen. Ohnehin aber wird sich die

pflegebedürftige Persan gegen zu grosszügig bemessene Grundpflege kaum zur Wehr

setzen; zumal die Kosten über die Krankenkassen (und zunehmend auch über die Er-

gänzungsleistungen) finanziert werden und der Eigenanteil zulasten der Patientin oder

des Patienten limitiert ist.

Um die erwartete Mengensteigerung zu bremsen, weist die Vorlage auf die Kontrollfunktion der Krankenkassen hin, welche dieWirtschaftlichkeit der Leistungen zu überprüfen

hätten. Wie bei den ärztlichen Leistungen würde bei den pflegerischen Leistungen in

Zukunft die Höhe der Entschädigung im Wesentlichen von den Leistungserbringenden

bestimmt, da über einen Zeittarif abgerechnet wird. Ohne auf die ärztliche Beurteilung

zurückgreifen zu können, werden die Krankenkassen ihren Kontrollapparat erheblich

ausbauen und systematisch Wirtschaftlichkeits- Prüfungen durchführen müssen, wie sie das schon bei den ärztlichen Leistungen tun. Neben dem erhöhten administrativen Auf-

wand sind aufwändige Gerichtsverfahren und Rückzahlungen der Leistungserbringer

absehbar. Angesichts dieser Ausgangslage hält auch der erläuternde Bericht auf S. 17

und 22 fest, dass mit der Vorlage die Gefahr von schwer abschätzbaren Mengen- und

Kostenausweitung geschaffen wird. Zudem wird im Bericht in Aussicht gestellt, dass als Folge der mit der Vorlage geschaffenen Kompetenzerweiterung «früher oder später

Ansprüche in Bezug auf eine bessere Entlöhnung manifest werden» (S. 22), was zu

einem weiteren Kostenschub führen wird.

Der Bericht weist zwar auch darauf hin, eine mögliche Entlastung der Ärztinnen und

Ärzte «könne nicht ausgeschlossen werden» (S. 22). Es wird stark bezweifelt, dass eine solche Entlastung (es ist wohl derWegfall von ärztlichen Anordnungen zur Grundpflege

gemeint) zu spürbaren kompensatorischen Kosteneinsparungen bei den ärztlichen Leistungen führen wird, ja dass es überhaupt eine Entlastung gibt.

Eine Mengenausweitung und damit Kostensteigerung wird nicht befürchtet, da die SO Pflegefachkräfte in der Regel die Leistungen nur auf ärztliche Anordnung hin erbringen.

Hingegen wird der administrative Aufwand verringert, indem die heute obligatorische