Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten

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tigkeit haben dürfte. Die Krankenversicherer würden zudem eine Gatekeeper-Funktion wahrnehmen. Die Attraktivität für eine selbständige Tätigkeit sei nicht einfach so gegeben (OW). Das Angebot an ausgebildeten Pflegefachpersonen sei knapp und bleibe auch in Zukunft knapp (GL).

Entsprechend begrüssen SZ, GR, SO, NE, TG die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen, wonach die Auswirkungen der Gesetzesrevision, und damit auch die wirtschaftlichen, aufzuzeigen sind. Für VS sollte 3 Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision ein Bericht vorliegen.

ZH, ZG weisen darauf hin, dass die Kompetenzen der Pflegefachpersonen eingebunden in einem Gesamtkonzept zu erfolgen haben, in welchem u.a. die Berufsprofile und Aufgaben der Pflegefachpersonen und auch der Ärzteschaft sowie weiterer Gesundheitsberufe in ihrem Zusammenwirken gegebenenfalls neu geordnet werden. Die interprofessionelle Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung der verschiedenen Berufe müsse gezielt gefördert werden (ZG). Auch für SH ist es mit Blick auf die Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung unabdingbar, nach neuen Regeln zu suchen für eine verbesserte künftige Rollenklärung, Koordination und Kooperation der verschiedenen Leistungserbringer und Berufsgruppen.

JU, TG fordern, dass im Gesetz genau definiert wird, welche Leistungen von welchen Pflegepersonen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können.

BE moniert, dass die vorgeschlagene Regelung in der Praxis nicht handhabbar ist und es detaillierterer Prüfung bedarf, inwiefern bei der Anordnung die Unterscheidung zwischen Grund- und Behandlungspflege sinnvoll und praktikabel ist.

Was die Ansprüche in Bezug auf eine bessere Entlöhnung betrifft, so erachtet NW entsprechende Kostenfolgen nicht als unplausibel. Auch BE, BS, OW, ZG, ZH äussern Befürchtungen, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung dazu führen kann, dass andere Berufsgruppen ähnliche Begehren stellen könnten. BS, AR, OW sind der Ansicht, ein Präjudiz für andere Berufsgruppen sei aber nicht zu befürchten, da die Leistungen typischerweise in den Bereich der medizinischen Behandlung fallen würden und genau deshalb eine ärztliche Verordnung erforderlich sei.

BE moniert, die vorgeschlagene Regelung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a KVG habe zur Folge, dass künftig diplomierte Pflegefachpersonen alle Pflegeleistungen selber erbringen müssten, auch wenn diese Leistungen - insbesondere in der Grundpflege - bisher von anderen Pflegenden ausgeführt werden. Dies würde eine bedeutende Kostensteigerung nach sich ziehen (BE). ZG beanstandet, dass die vorgeschlagene Regelung für PatientInnen nachteilig ist. Es wird als verfehlt erachtet, derart in die interne Organisation der Spitäler und Kliniken einzugreifen. ZG plädiert weiter für eine Verankerung der Ermächtigung in Bezug auf die Abklärung, Beratung und Koordination sowie Massnahmen der Grundpflege sowie das Erfordernis eines ärztlichen Auftrages bei der Behandlungspflege auf Gesetzesstufe zu verankern.

BE, TI lehnen eine gemeinsame Anordnung der Akut- und Übergangspflege (Artikel 25a Absatz 2 KVG) durch die Ärzteschaft und eine Pflegefachperson ab. SO plädiert für ein Mitspracherecht der Pflegefachpersonen. Auch GL lehnt die vorgesehene gemeinsame Anordnung der Leistungen durch die Ärzteschaft und die Pflegefachpersonen ab. UR erachtet die "gemeinsame" Anordnung von einer Ärztin oder einem Arzt und einer Pflegefachperson als problematisch. Entweder solle die Ärztin oder der Arzt oder die Pflegefachperson die Leistungen der Akut- und Übergangspflege anordnen. Es stelle sich hier die Frage, wieso für die Akut- und Übergangspflege eine grundsätzlich andere Regelung gelten solle als für übrige Pflegeleistungen. Denn gemäss heutiger Regelung beinhalte die Akut- und Übergangspflege die gleichen Leistungen wie die übrigen Pflegeleistungen, nämlich Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31). Konsequenterweise müssten damit Pflegefachpersonen auch Akut- und Übergangspflege anordnen können.

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ZH, TG fordern im Zusammenhang mit Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d KVG, die konkreten Berufsabschlüsse der Pflegefachpersonen auf Gesetzesstufe zu verankern.