Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten
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Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 55a KVG, wonach der Bundesrat die Zulassung von Pflegefachpersonen von einem Bedürfnis abhängig machen kann, wird von AR, SO, SZ, TG, LU, ZG abgelehnt. Es sollte vielmehr im Rahmen der Teilrevision des KVG betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs den Kantonen die Kompetenz zur Steuerung bei Unter- wie auch bei Überversorgung erteilt werden (SZ). Für LU lässt sich Zulassungssteuerung praktisch nicht umsetzen. Die Möglichkeit solcher Massnahmen würde in der Berufswahl abschrecken und sei vor dem Hintergrund, dass der Pflegeberuf attraktiv gehalten werden muss, schwer verständlich und kontraproduktiv (TG, ZH). VS, NE sprechen sich grundsätzlich für die vorgeschlagene Regelung aus.
2.1.2 Ärztinnen und Ärzte
(FMH, MFE, KKA, SBV/ASMI, SMSR, VLSS, VSAO, BEKAG, SMV, AMG, Ärzteges. Kt. LU, omct, SMCF, medswiss.net)
FMH, MFE, KKA, SBV/ASMI, omct stehen dem mit der parlamentarischen Initiative verfolgten Anliegen grundsätzlich positiv gegenüber, äussern aber Bedenken. SMSR ist der Ansicht, dass die genannten Ziele mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nicht erreicht werden. VSAO, SMV lehnen die Vorlage ab. VLSS, BEKAG, AMG, Ärzteges. Kt. LU, SMCF, medswiss.net äussern teilweise grosse Beden-
ken.
Die FMH, KKA, SMSR, SMCF, SMV, medswiss.net omct fordern auf Ebene des Gesetzes die Definition der Leistungen, welche von Pflegefachpersonen ohne Anordnung oder Auftrag der Ärzteschaft erbracht werden können und die Definition des Bildungsabschlusses, welche Pflegefachpersonen nachweisen müssen, damit sie Leistungen ohne Anordnung oder Auftrag der Ärzteschaft erbringen können. Auch MME weist darauf hin, dass es ganz wichtig ist, die Frage der Verantwortung klar zu regeln und die Behandlungspflege klar abzugrenzen, namentlich auf kantonaler Gesetzesebene. SBV/ASMI erachtet es als problematisch und staatspolitisch heikel, dem Bundesrat derart weitreichende Kompetenzen zuzugestehen, in Eigenregie und praktisch ohne Kontroll- und Korrekturmöglichkeiten einen Leistungskatalog festzusetzen oder einzuschränken. Mindestens die Grundsätze sowie die groben Grenzen müssten in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegt sein. VLSS, BEKAG fordern, dass die Abgrenzung Grundpflege und Behandlungspflege auf Gesetzesstufe verankert wird.
In Bezug auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a KVG und Artikel 25a Absatz 1 und 2 erster Satz KVG
fordert die FMH die Verankerung der Leistungen auf Gesetzesstufe. Die FMH stellt sich auch klar dagegen, dass die gesamte psychiatrische Grundpflege ohne ärztliche Anordnung erbracht werden kann. Wäre hingegen auf Gesetzesstufe klar definiert, welche Leistungen der psychiatrischen Grundpflege von Pflegefachpersonen ohne ärztliche Anordnung und welche mit ärztlicher Anordnung erbracht werden können, könnte sich die FMH damit einverstanden erklären.
Die FMH lehnt die Forderung in Artikel 25a Absatz 2 KVG, die bislang ärztliche Anordnung für die Akut- und Übergangspflege durch eine gemeinsame Anordnung von Arzt und Pflegefachperson zu ersetzen, ab. Eine solche Regelung hiesse praktisch neu zwei Unterschriften zu fordern, wo bislang eine ausreichte. Die gemeinsame Anordnung würde im Alltag nicht funktionieren und Unklarheiten würden zu Lasten der Sicherheit der Patientinnen und Patienten gehen. Es müssten zudem Vorgehensweisen für allfällige Konflikte etabliert und neue Haftungsfragen juristisch geklärt werden. KKA, VLSS, VSAO lehnen diesen Vorschlag ebenfalls ab und unterstützen den Minderheitsantrag. omct spricht sich ebenfalls gegen den Vorschlag aus und fordert eine Beibehaltung der ärztlichen Anordnung.
Was Artikel 33 Absatz 1bisKVG betrifft, so monieren die FMH, VLSS, VSAO, omct, dass auch hier die Leistungen auf Gesetzesstufe definiert werden sollen. Die FMH, VLSS, VSAO, medswiss.net unterstützen den Minderheitsantrag. Die FMH, VLSS lehnen Kompetenzüberschreitungen, welche die Erarbeitung komplizierter interdisziplinärer Guidelines erfordern und/oder schwierige Abgrenzungsfragen zur Verantwortlichkeit sowie haftpflichtrechtliche Folgen nach sich ziehen könnten, klar ab.
bis
Bei Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d KVG moniert omct, dass das Gesetz nicht definiert, welche Diplome Voraussetzung sind, um Leistungen direkt zu Lasten der obligatorischen Versicherung erbringen zu können. Analog zur Regelung für Ärztinnen und Ärzte (bei denen im KVG präzisiert wird, dass sie “das eidgenössische Diplom besitzen” und "über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfügen"