Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten
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ASPS unterstützt Artikel 25a Absatz 2 KVG nicht. Für ASPS erscheint es weder logisch noch sinnvoll, dass bei der Akut- und Übergangspflege andere Regelungen als für die Langzeitpflege gelten sollen, obwohl dieselben Pflegeleistungen von denselben Pflegefachpersonen bei den Patientinnen und Patienten verantwortet und erbracht werden. Äusserst problematisch erscheine es, dass die Massnahmen der Grundpflege bei der Akut- und Übergangspflege verordnet werden müssen, bei der normalen ambulanten Pflege dagegen nicht. Diesem Umstand werde auch dann nicht Rechnung getragen, wenn die Grundpflege bei der AÜP von einer Pflegefachperson im Spital und nicht von einem Arzt oder einer Ärztin im Spital verordnet werde. ASPS, senesuisse schlagen vor, dass die Akut- und Übergangspflege entweder von der Ärzteschaft oder einer Pflegefachperson angeordnet wird. Der Minderheitsantrag wird von ASPS abgelehnt. Auch senesuisse kann den Vorschlag von Artikel 25a Absatz 2 KVG nicht unterstützen. Das Ziel einer möglichst effizienten und klaren Leistungserbringung werde verfehlt, wenn zwingend der Spitalarzt und eine Pflegefachperson gemeinsam die AÜP verordnen müssten. ASI/SBK weist darauf hin, dass der Begriff "gemeinsam" in Zusammenhang mit dem Anordnungsprozess ungenau erscheint. Er könnte insofern falsch ausgelegt werden, als bezüglich der Anordnung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege die klare Abgrenzung zwischen von Ärztinnen und Ärzten in Auftrag gegebenen Pflegeleistungen einerseits und ambulant oder in einem Pflegeheim erbrachten Pflegeleistungen unter der Verantwortung von Pflegefachpersonen im Spital- und Langzeitpflegebereich andererseits nicht existieren würde, so dass alle Pflegeleistungen von der Ärzteschaft und den Pflegefachpersonen gemeinsam angeordnet werden müssten. Aus der Sicht von SBK muss diese Bestimmung deutlich mehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Kompetenzen formuliert werden und gewährleisten, dass diagnostische und therapeutische Massnahmen vom Arzt oder der Ärztin und Evaluation, Beratung, Koordination und Grundpflege von den Pflegefachkräften angeordnet werden. Damit könnten allfällige Kompetenzmissbräuche auf beiden Seiten ausgeschlossen werden. Das würde insbesondere klar dafür sorgen, dass eine gemeinsame Anordnung unnötig ist, wenn nur die eine oder die andere Art von Massnahmen angezeigt ist. Für VFP würde die Formulierung "gemeinsam" eine unnötige Belastung des Systems und Prozessverzögerungen mit sich bringen. VFP unterstützt den Mehrheitsantrag, vorausgesetzt, dass aus der Formulierung eindeutig hervorgehe, dass die Ärzteschaft und die Pflegefachperson für die Anordnung der sie selbst betreffenden Leistungen/Interventionen jeweils zuständig sind SBK unterstützt den Mehrheitsantrag unter dem Vorbehalt, dass die Formulierung festlegt, dass die Ärzteschaft und die Pflegefachpersonen für die Anordnung der betroffenen Pflegemassnahmen zuständig sind. Spitex Schweiz regt an, dass die Spitalärzteschaft die Massnahmen der Abklärung sowie der Untersuchung und der Behandlung verordnet. Für die restlichen Massnahmen (Beratung, Koordination, Grundpflege) seien keine Verordnungen erforderlich. curaviva unterstützt den Vorschlag in Bezug auf die Regelung der Akut- und Übergangspflege, denn dieser entspricht einer in der Realität des Gesundheitssystems verankerten Praxis. Auch KPP unterstützt den Vorschlag.
Was den Minderheitsantrag zu Artikel 25a Absatz 2 KVG betrifft, so wird dieser von ASI/SBK, apis, Spitex Schweiz, VFP, VAPP, CH-IGWS, KPP abgelehnt. senesuisse unterstützen in Bezug auf Artikel 25a Absatz 2 KVG weder Haupt- noch Minderheitsantrag, sondern verlangen eine Regelung, wonach die Spitalärzte die Behandlungspflege und die Pflegefachpersonen die in ihrer Kompetenz stehenden Leistungen verordnen können.
In Bezug auf Artikel 33 Absatz 1bisKVG sind ASI/SBK, ASPS, Spitex Schweiz, VFP, CH-IGWS der Ansicht, Buchstabe c müsse vollständig gestrichen werden: Ob im Spital, in einem Pflegeheim, ambulant oder im Rahmen der Akut- und Übergangspflege, diagnostische und therapeutische Leistungen sollten nur erstattet werden, wenn sie von Pflegefachpersonen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden, während Evaluation, Beratung, Koordination und Grundpflege ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin vergütet werden müssen. SBK unterstützt die Formulierung dieser Bestimmung, sofern Bst. c vollständig gestrichen wird. ASPS, Spitex Schweiz fordern, dass neben der Pflegefachperson alternativ die Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigt, erwähnt werden. VFP beantragt, dass die Anordnungsbefugnis der Pflegefachperson im eigenverantwortlichen Bereich eindeutig und unmissverständlich zugesprochen wird. Der VAPP unterstützt die Formulierung der Bestimmung mit dem Vorbehalt, dass es sich hier um verordnete Leistungen der Pflege handle.
curacasa, curaviva.ch, ASI/SBK, apis, SVPL, senesuisse, Spitex Schweiz, VFP, VAPP, CH-IGWS unterstützen die Anpassung von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbisKVG. ASPS fordert diesbezüglich eine Anpassung der Formulierung in "von Pflegefachpersonen oder von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause".
Der Minderheitsantrag zu Artikel 40a KVG wird von ASPS, apis,curacasa, ASI/SBK, SVPL, senesuisse, Spitex Schweiz, VFP, VAPP, CH-IGWS, KPP abgelehnt. ASPS fordert, dass die Kantone die Kompe-