Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten

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Minderheitsantrag: Dezidierte Ablehnung, ist zu streichen

Art. 25a Abs. 1 KVG senesuisse Es ist korrekt, wenn für alle Leistungserbringer bestimmt wird, dass die KVG-

Abrechnung der auf ärztlicher Diagnose basierender „Behandlungspflege“ weiterhin eine

ärztliche Verordnung voraussetzt, während für die anderen Leistungen ein Nachweis

des Pflegebedarfs sowie die Ausführung durch tertiäre Fachpersonen genügt. Die Ab-

rechnung für in Institutionen erbrachte Leistungen durch den Betrieb trägt dazu bei,

einer möglichen Mengenausweitung vorzubeugen.

Der Verband senesuisse unterstützt den unterbreiteten Vorschlag.

Art. 25a Abs. 2 KVG

Die Durchführung der Akut- und Übergangspflege ist viel zu stark reglementiert und

begrenzt. Ihre Bedeutung sinkt aktuell gegen null, weil der Zeitraum von maximal 14

Tagen viel zu kurz bemessen ist und der Aufwand in keinem Verhältnis dazu steht. Zu-

dem ist auch noch die Finanzierung mangelhaft: Indem die Kosten für Betreuung und

Hotellerie nicht vergütet werden, sondern von den Betroffenen selbst bezahlt werden

müssen, besteht insbesondere eine Benachteiligung gegenüber der Weiterführung ei-

nes Spitalaufenthalts. Die heutige Finanzierung bietet für die Patienten keinen Anreiz,

das Angebot der AÜP zu nutzen. Eher bleiben sie in Spitalbehandlung, was zu höheren

Gesamtbehandlungskosten führt.

Diese Hauptprobleme der AÜP können zwar mit der vorgelegten Revision leider nicht

beseitigt werden. Wenigstens müsste das Augenmerk darauf gerichtet sein, den Admi-

nistrativaufwand für diese sinnvolle Behandlungsform nicht noch weiter zu erhöhen.

Genau dies würde aber mit dem Zwang zur gemeinsamen Anordnung durch Spitalarzt

und Pflegefachperson erreicht.

Der Verband senesuisse unterstützt deshalb weder Haupt- noch Minderheitsantrag,

sondern verlangt eine Regelung, wonach die Spitalärzte die Behandlungspflege und die

Pflegefachpersonen die in ihrer Kompetenz stehenden Leistungen verordnen können.

Spitex Schweiz Art. 25a Abs. 1

Wir fordern folgende Präzisierung:

b. von einer Pflegefachperson oder von einer Organisation, die Pflegefachpersonen

beschäftigt, ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht wer-

den.

Der Skill- und Grade-Mix bei Spitex muss entsprechend der heutigen Regelung im KVG

möglich bleiben. So muss sichergestellt werden, dass beispielsweise Fachangestellte

Gesundheit (FAGE) als Mitarbeitende von Spitex-Organisationen weiterhin im Rahmen

ihrer Kompetenzen Pflegeverrichtungen erbringen dürfen.

Art. 25a Abs. 2

Wir unterstützen den Mehrheitsantrag nicht. Es ist stossend, wenn bei der Akut- und

Übergangspflege (AÜP) Massnahmen der Grundpflege verordnet werden müssen, bei

der „gewöhnlichen“ ambulanten Pflege dagegen nicht. Dies ändert sich unserer Mei-

nung nach auch dann nicht, wenn die Grundpflege bei der AÜP von einer Pflegefach-

person im Spital und nicht von der Spitalärztin verordnet wird.

Wir regen an, dass die Spitalärztin die Massnahmen der Abklärung sowie der Untersu-

chung und der Behandlung verordnet. Für die restlichen Massnahmen – Beratung, Ko-

ordination und Grundpflege – sind keine Verordnung erforderlich. Sie sind eigenverant-

wortlich durch die ambulanten Pflegefachpersonen respektive durch die Spitex-

Organisationen mit zuständiger, verantwortlicher Pflegefachperson zu erbringen und

von der OKP zu vergüten.

Minderheitsantrag

Wir lehnen den Minderheitsantrag mit der gleichen Argumentation wie oben ab.

Gleichzeitig unterstützen wir auch bei EArt. 25a Abs. 2 erster Satz KVG den Minder- VLSS heitsantrag Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Moret und Stolz wie folgt: