Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
len näher bezeichnete Pflegeleistungen, gestützt auf eine Bedarfsabklärung
aber ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag durchführen und selber
gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen können.
Die Minderheitsanträge [...] werden von der KPP nicht unterstützt und in der vorliegen-
den Form abgelehnt.
Art. 25a, al. 1 et 2, 1re phrase SMV (société 1 L'assurance obligatoire des soins fournit une contribution aux soins qui sont dispensés Médicale du sur la base d'un besoin en soins avéré, sous forme ambulatoire, notamment dans des Valais) structures de soins de jour ou de nuit, ou dans des établissements médico-sociaux :
a. sur prescription ou sur mandat d'un médecin rajouter : en ce qui concerne les soins
faisant partie intégrante d’un traitement ou d’un suivi médical ainsi que les soins psy-
chiatriques de base.
b. par un infirmier sans prescription ni mandat médicaux pour autant qu’il s’agisse de
mesures visant soit à déterminer le degré de besoin en soins, soit à proférer des con-
seils de soins et la coordination et l’exécution de soins somatiques de base.
2 Les soins aigus et de transition qui se révèlent nécessaires à la suite d'un séjour hos-
pitalier biffer : et sont prescrits conjointement par un médecin et un infirmier de l'hôpital)
sont rémunérés par l'assurance obligatoire des soins et par le canton de résidence de
l'assuré durant deux semaines au plus conformément.
Une telle exigence alourdirait encore les procédures administratives et ne fait pas de
sens.
Bei der sog. Akut- und Übergangspflege handelt es sich um Pflegeleistungen, die zwar SSR ambulant, aber, weil sie im Anschluss an einen Spitalaufenthalt erbracht werden, nach
den Regeln der Spitalfinanzierung (also pauschal) vergütet werden. Es ist für uns jedoch
nicht nachvollziehbar, dass in diesem Bereich der Pflege die vorgesehene Änderung
eingeschränkt werden soll indem die Anordnung gemeinsam mit einem Arzt zu erfolgen
hat. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass gerade Spitalärzte den Pflegebedarf
zu Hause nur bedingt einschätzen können und der Begriff „gemeinsam" im Zusammen-
hang mit dem Anordnungsvorgang ist daher aus unserer Sicht nicht sachlogisch. Viel-
mehr muss diese Bestimmung kompetenzgerecht formuliert werden und sicherstellen,
dass die diagnostischen und therapeutischen Massnahmen vom Arzt/von der Ärztin, die
Massnahmen der Abklärung, Beratung, Koordination und der Grundpflege vom Pflege-
dienst angeordnet werden. Damit können mögliche Kompetenz-Überschreitungen aus-
geschlossen werden und es wäre damit klar, dass sich eine gemeinsame Anordnung
erübrigt, wo ausschliesslich die eine oder die andere Art von Massnahmen indiziert ist.
Wir unterstützen deshalb den Mehrheitsantrag mit dem Vorbehalt, dass aus der Formu-
lierung ersichtlich sein soll, dass Arzt/Ärztin und Pflege fachperson für die Anordnung
der jeweiligen Pflegemassnahmen zuständig sind.
25a Abs. 1 VFP
Der VFP unterstützt zu dieser Bestimmung vollumfänglich die Stellungnahme des SBK.
Der VFP weist darauf hin, dass die (durch Pflegediagnostik begründete) Verordnung
von Pflegeleistungen durch Pflegefachpersonen wie sie im Rahmen des Pflegeprozes-
ses erfolgt, als solche nicht festgehalten wurde. Durch den sprachlichen Ausdruck im
Art. 25a Absatz 1, Zeile b „ohne Anordnung oder Auftrag des Arztes oder Ärztin…“ wird
der Pflegefachperson die Anordnungsbefugnis im eigenverantwortlichen Leistung-
/Tätigkeitsbereich nicht dezidiert zugesprochen. Wir plädieren diesbezüglich für den
Formulierungsvorschlag; „… von Pflegefachpersonen auf Basis ihrer Anordnungen …“.
Der VFP unterstützt die Abfassung dieser Bestimmung ansonsten vorbehaltlos.
25a Abs. 2
Der VFP unterstützt zu dieser Bestimmung vollumfänglich die Stellungnahme des SBK,
insbesondere dessen Empfehlungen zu Formulierungen sowie die Unterstützung des
Mehrheitsantrages mit einem Vorbehalt.
In Art. 25a Abs. 1 und 2 Lit. 2: "Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege... wäh-
rend längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergü-
tet..." wird von ‚gemeinsam‘ angeordneter Pflege gesprochen. Das würde bedeuten,
dass ärztliche und pflegerische Fachpersonen die Anordnungen (immer) gemeinsam