Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spital-

aufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital nach Konsultation der zuständigen

Pflegefachperson ärztlich angeordnet werden, werden von der obligatorischen Kranken-

pflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens

zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet ...

Bei Artikel 25a Abs. 2 unterstützen wir den Minderheitsantrag, so dass Leistungen der VSAO Akut- und Übergangspflege weiterhin ärztlich angeordnet werden. Eine gemeinsame

Anordnung ist aufwändig, unnötig und führt zu Kompetenzstreitigkeiten zu Lasten der

Patienten-Sicherheit. So ist völlig unklar, wie im Streitfall (zwischen Ärztin/Arzt und Pfle-

gefachperson) vorzugehen wäre. Eine saubere Kompetenzabgrenzung ist der gemein-

samen Anordnung klar vorzuziehen.

curafutura unterstützt den Minderheitsantrag zu Art. 25a Abs. 2 curafutura

Die Anordnungskompetenz für die Akut- und Übergangspflege soll im Spitalbereich auf

Pflegefachpersonen erweitert werden. Wir befürchten, dass eine gemeinsame Anord-

nung von solchen Leistungen in der Praxis zu Konflikten führen wird. Im Spital muss

jeweils geklärt werden, welche Behandlungen nach einem Spitalaustritt nötig sind (Re-

habilitation, Pflege zu Hause, Akut- und Übergangspflege etc.). Die Kompetenzen zur

Festlegung von solchen Behandlungen müssen deshalb klar geregelt sein und dürfen

nicht auf mehrere medizinische Fachpersonen verteilt werden, die je nach Situation zu

unterschiedlichen Einschätzungen gelangen können.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung steht zudem in Widerspruch zu Art. 35 Abs. 2

Bst. e KVG. ln diesem steht, dass Leistungen unter Anordnung von Personen oder Or-

ganisationen nur vergütet werden, wenn sie von einer Ärztin bzw. einem Arzt in Auftrag

gegeben werden. Aus diesen Gründen lehnen wir die gemeinsame

Anordnung ab und unterstützen den Minderheitsantrag, welcher vorsieht, dass die Akut-

und Übergangspflege-nach Rücksprache mit den zuständigen Pflegefachpersonen-

ausschliesslich ärztlich angeordnet wird.

Insofern und mit Blick auf die Kernaufgabe der Krankenversicherer stehen wir der par- santésuisse lamentarischen Initiative eher kritisch gegenüber und unterstützen primär die beiden

Minderheitsanträge Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Moret, Stolz, welche sich für die

Beibehaltung der Kompetenz bei Akut- und Übergangspflege beim Arzt aussprechen,

sowie vor allem Bortoluzzi, de Courten, Parmelin, welche für die Einführung der Ver-

tragsfreiheit für diese spezialisierte neue Gruppe der Leistungserbringer votieren (vgl.

dazu Ziff. 3.2, S. 18 des Kommissionsberichts).

Die Stiftung SPO Patientenschutz unterstützt den Antrag der Mehrheit und lehnt den SPO Minderheitsantrag Cassis ab. Begründung:

Die Minderheit Cassis möchte die Kompetenzen der Pflegenden wiederum den Ärzten

unterstellen. ln der Praxis ist es schon heute so, dass Gespräche, wie eine

Weiterbehandlung nach dem Spitalaufenthalt weiter geführt werden soll, den Pflegen-

den und Sozialarbeitern überlassen werden. Dieser neue Artikel wi rd die Ärzte entlas-

ten.

Gleichzeitig unterstützen wir auch bei EArt. 25a Abs. 2 erster Satz KVG den Minder- BEKAG heitsantrag Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Moret und Stolz wie folgt:

Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spital-

aufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital nach Konsultation der zuständigen

Pflegefachperson ärztlich angeordnet werden, werden von der obligatorischen Kranken-

pflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens

zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet ...

Wir [...] befürworten: KPP

- Leistungen in der Akut- und Übergangspflege soll von einem Arzt/Ärztin und ei-

ner Pflegefachperson im Spital gemeinsam festgelegt und angeordnet werden

(Art. 25a Abs. 2 KVG).

- Pflegefachpersonen welche in einer Institution der Krankenpflege und Hilfe zu

Hause oder in einem Pflegeheim angestellt sind, sollen Pflegeleistungen ge-

stützt auf eine Bedarfsabklärung ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auf-

trag erbringen können (Art. 251 Absatz 1 KVG)

- Selbstständige Pflegefachpersonen, welche auf eigene Rechnung tätig sind sol-