Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

unterschreiben müssten.

Die Formulierung „gemeinsam“ würde eine unnötige Belastung des Systems und Pro-

zessverzögerungen mit sich bringen. Der VFP schlägt deshalb vor, das Wort "gemein-

sam" mit "jeweils" zu ersetzen. Zudem sollte die Formulierung „von einem Arzt oder

einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, …“ umformuliert werden.

Der VFP erachtet in Art. 25a, Abs. 2 eine kompetenz- respektive verantwortungsgerech-

te Formulierung der Bestimmung als sehr wichtig, damit eindeutig wird, welche Leis-

tungsverordnungen vom Pflegedienst und welche vom Arzt/Ärztin vorgenommen wer-

den, mit dem Ziel Unklarheiten und Überschneidungen zu vermeiden und Kosten zu

senken. Aus diesen Überlegungen schlägt der VFP folgende Formulierung vor:

Vorschlag Formulierung § Art. 25a Abs. 2

2 Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spi-

talaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital entsprechend dem eigenstän-

digem Kompetenz- und Verantwortungs- oder Leistungsbereich jeweils entweder von einem Arzt /einer Ärztin oder von einer Pflegefachperson angeordnet werden,

werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der

versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinan-

zierung (Art. 49a) vergütet.

Der VFP unterstützt den Mehrheitsantrag, vorausgesetzt, dass aus der Abfassung ein-

deutig hervorgeht, dass die Ärztin/der Arzt und die Pflegefachfrau/der Pflegefachmann

für die Anordnung der sie selbst betreffenden Leistungen/Interventionen jeweils zustän-

dig sind.

Minderheitsantrag

Der VFP unterstützt zu dieser Bestimmung vollumfänglich die Stellungnahme des SBK.

Aus Sicht des VFP trägt der Minderheitsantrag zudem die Gefahr einer Leistungsver-

doppelung in sich. Wird dem Anliegen stattgegeben, entsteht ein Widerspruch zur Ei-

genständigkeit des Pflegeberufes wie bereits in Art. 25a Abs. 1 und 2 geregelt.

Der VFP lehnt den Minderheitsantrag kategorisch ab.

Art. 25a Abs. 1 KLS

Die KLS befürwortet die vorgeschlagene Änderung explizit.

Art. 25a Abs. 2

Die KLS unterstützt den Mehrheitsantrag mit dem Vorbehalt, dass aus der Formulierung

ersichtlich sein soll, dass Arzt/Ärztin und Pflegefachperson für die Anordnung der jewei-

ligen Pflegemassnahmen zuständig sind. Der Minderheitsantrag wird abgelehnt.

25a Abs. 1: Das USZ unterstützt die Formulierung ohne Vorbehalt. USZ 25a Abs. 2 erster Satz: Das USZ unterstützt den Mehrheitsantrag mit dem Vorbehalt,

dass die Formulierung gemäss den Formulierungen des ersten Satzes angepasst wer-

den, denn es gibt keinen Grund, warum die Verordnungs- und somit Verantwortungsbe-

reiche zwischen Arzt und Pflege in der Akut- und Übergangspflege anders als im Spital

oder im Pflegeheim geregelt werden sollen.

a. auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden;

b. von einer Pflegefachperson ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer

Ärztin erbracht werden.

25a Abs. 2 erster Satz: Das USZ lehnt diesen Minderheitsantrag ab. Dieser Vorschlag

widerspricht der Logik der Revision des Gesetzes und führt zu einer ungleichen Be-

handlung der Pflegenden in der Akut- Lind Übergangspflege, da sie bei diesem Minder-

heitsantrag nur noch vom Arzt konsultiert werden müssten. Der eigenständige Bereich

wird somit aufgehoben.

Art. 25a Abs. 1 VAPP

Der VAPP unterstützt die Formulierung dieser Bestimmung mit dem Vorbehalt, dass bei

Bst. b die Formulierung analog Bst. a verwendet wird.

b. auf Anordnung oder im Auftrag einer Pflegefachperson erbracht werden.

Art. 25a Abs. 2

Keine Stellungnahme.

Minderheitsantrag

Der VAPP lehnt den Minderheitsantrag kategorisch ab.

Art. 25 Abs. 1 CH-IGWS