Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
unterschreiben müssten.
Die Formulierung „gemeinsam“ würde eine unnötige Belastung des Systems und Pro-
zessverzögerungen mit sich bringen. Der VFP schlägt deshalb vor, das Wort "gemein-
sam" mit "jeweils" zu ersetzen. Zudem sollte die Formulierung „von einem Arzt oder
einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, …“ umformuliert werden.
Der VFP erachtet in Art. 25a, Abs. 2 eine kompetenz- respektive verantwortungsgerech-
te Formulierung der Bestimmung als sehr wichtig, damit eindeutig wird, welche Leis-
tungsverordnungen vom Pflegedienst und welche vom Arzt/Ärztin vorgenommen wer-
den, mit dem Ziel Unklarheiten und Überschneidungen zu vermeiden und Kosten zu
senken. Aus diesen Überlegungen schlägt der VFP folgende Formulierung vor:
Vorschlag Formulierung § Art. 25a Abs. 2
2 Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spi-
talaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital entsprechend dem eigenstän-
digem Kompetenz- und Verantwortungs- oder Leistungsbereich jeweils entweder von einem Arzt /einer Ärztin oder von einer Pflegefachperson angeordnet werden,
werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der
versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinan-
zierung (Art. 49a) vergütet.
Der VFP unterstützt den Mehrheitsantrag, vorausgesetzt, dass aus der Abfassung ein-
deutig hervorgeht, dass die Ärztin/der Arzt und die Pflegefachfrau/der Pflegefachmann
für die Anordnung der sie selbst betreffenden Leistungen/Interventionen jeweils zustän-
dig sind.
Minderheitsantrag
Der VFP unterstützt zu dieser Bestimmung vollumfänglich die Stellungnahme des SBK.
Aus Sicht des VFP trägt der Minderheitsantrag zudem die Gefahr einer Leistungsver-
doppelung in sich. Wird dem Anliegen stattgegeben, entsteht ein Widerspruch zur Ei-
genständigkeit des Pflegeberufes wie bereits in Art. 25a Abs. 1 und 2 geregelt.
Der VFP lehnt den Minderheitsantrag kategorisch ab.
Art. 25a Abs. 1 KLS
Die KLS befürwortet die vorgeschlagene Änderung explizit.
Art. 25a Abs. 2
Die KLS unterstützt den Mehrheitsantrag mit dem Vorbehalt, dass aus der Formulierung
ersichtlich sein soll, dass Arzt/Ärztin und Pflegefachperson für die Anordnung der jewei-
ligen Pflegemassnahmen zuständig sind. Der Minderheitsantrag wird abgelehnt.
25a Abs. 1: Das USZ unterstützt die Formulierung ohne Vorbehalt. USZ 25a Abs. 2 erster Satz: Das USZ unterstützt den Mehrheitsantrag mit dem Vorbehalt,
dass die Formulierung gemäss den Formulierungen des ersten Satzes angepasst wer-
den, denn es gibt keinen Grund, warum die Verordnungs- und somit Verantwortungsbe-
reiche zwischen Arzt und Pflege in der Akut- und Übergangspflege anders als im Spital
oder im Pflegeheim geregelt werden sollen.
a. auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden;
b. von einer Pflegefachperson ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer
Ärztin erbracht werden.
25a Abs. 2 erster Satz: Das USZ lehnt diesen Minderheitsantrag ab. Dieser Vorschlag
widerspricht der Logik der Revision des Gesetzes und führt zu einer ungleichen Be-
handlung der Pflegenden in der Akut- Lind Übergangspflege, da sie bei diesem Minder-
heitsantrag nur noch vom Arzt konsultiert werden müssten. Der eigenständige Bereich
wird somit aufgehoben.
Art. 25a Abs. 1 VAPP
Der VAPP unterstützt die Formulierung dieser Bestimmung mit dem Vorbehalt, dass bei
Bst. b die Formulierung analog Bst. a verwendet wird.
b. auf Anordnung oder im Auftrag einer Pflegefachperson erbracht werden.
Art. 25a Abs. 2
Keine Stellungnahme.
Minderheitsantrag
Der VAPP lehnt den Minderheitsantrag kategorisch ab.