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Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 4 Seiten

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Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)

vom xx. xxxxxxx 2015

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 – 5, und 7a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE),

sowie die Artikel 12, 16 Absatz 2, 39 Abs. 1 und 1bis und 40 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Emissionsbegrenzungen für Güterwagen (Artikel 4 Absatz 3 des BGLE);

b. die ergänzenden Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls (Artikel 7a des BGLE);

c. die Investitionsförderung sowie die Ressortforschung (Artikel 10a des BGLE).

Art. 2 Ortsfeste Eisenbahnanlagen

Diese Verordnung gilt für bestehende ortsfeste Eisenbahnanlagen, die bis zum 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden sind.

Art. 3 Verhältnis zur Lärmschutz-Verordnung

1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19863 (LSV).

2 Änderungen im Betrieb oder an der Infrastruktur ortsfester Eisenbahnanlagen, die nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Immission führen, gelten nicht als wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 8 Absätze 2 und 3 LSV.

Art. 4 Eisenbahnlärm-Monitoring

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) führt Erhebungen über die Entwicklung des Eisenbahnlärms durch und informiert periodisch über die Ergebnisse.

Art. 5 Information und Öffentlichkeitsarbeit

1 Das BAV sorgt für die Information und Öffentlichkeitsarbeit betreffend der Lärmsanierung der Eisenbahnen.

2 Nach Absprache mit dem BAV sorgen die Bahnen für die projektbezogene Information und Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 6 Teuerung

Das BAV bestimmt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung den Teuerungsindex für den Verpflichtungskredit.

2. Abschnitt: Emissionskataster

Art. 7

1 Das BAV führt einen Emissionskataster zur Kontrolle der zulässigen Immissionen.

2 Der Emissionskataster umfasst für jeden Streckenabschnitt des Eisenbahnnetzes:

a. den Beurteilungspegel Lr,e, wie er für die Festlegung der zulässigen Immissionen verwendet worden ist,

b. die tatsächlichen Emissionen.

3 Die Anlageninhaber ermitteln die tatsächlichen Emissionen periodisch und stellen sie dem BAV zu.

4 Bei der Projektierung ergänzender Massnahmen berücksichtigen die Anlageninhaber die Entwicklung der Emissionen bis 2025.

5 Der Emissionskataster ist öffentlich.

1 SR 742.144

2 SR 814.01

3 SR 814.41