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Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 4 Seiten
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Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)
vom xx. xxxxxxx 2015
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 – 5, und 7a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE),
sowie die Artikel 12, 16 Absatz 2, 39 Abs. 1 und 1bis und 40 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Emissionsbegrenzungen für Güterwagen (Artikel 4 Absatz 3 des BGLE);
b. die ergänzenden Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls (Artikel 7a des BGLE);
c. die Investitionsförderung sowie die Ressortforschung (Artikel 10a des BGLE).
Art. 2 Ortsfeste Eisenbahnanlagen
Diese Verordnung gilt für bestehende ortsfeste Eisenbahnanlagen, die bis zum 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden sind.
Art. 3 Verhältnis zur Lärmschutz-Verordnung
1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19863 (LSV).
2 Änderungen im Betrieb oder an der Infrastruktur ortsfester Eisenbahnanlagen, die nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Immission führen, gelten nicht als wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 8 Absätze 2 und 3 LSV.
Art. 4 Eisenbahnlärm-Monitoring
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) führt Erhebungen über die Entwicklung des Eisenbahnlärms durch und informiert periodisch über die Ergebnisse.
Art. 5 Information und Öffentlichkeitsarbeit
1 Das BAV sorgt für die Information und Öffentlichkeitsarbeit betreffend der Lärmsanierung der Eisenbahnen.
2 Nach Absprache mit dem BAV sorgen die Bahnen für die projektbezogene Information und Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 6 Teuerung
Das BAV bestimmt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung den Teuerungsindex für den Verpflichtungskredit.
2. Abschnitt: Emissionskataster
Art. 7
1 Das BAV führt einen Emissionskataster zur Kontrolle der zulässigen Immissionen.
2 Der Emissionskataster umfasst für jeden Streckenabschnitt des Eisenbahnnetzes:
a. den Beurteilungspegel Lr,e, wie er für die Festlegung der zulässigen Immissionen verwendet worden ist,
b. die tatsächlichen Emissionen.
3 Die Anlageninhaber ermitteln die tatsächlichen Emissionen periodisch und stellen sie dem BAV zu.
4 Bei der Projektierung ergänzender Massnahmen berücksichtigen die Anlageninhaber die Entwicklung der Emissionen bis 2025.
5 Der Emissionskataster ist öffentlich.