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Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 4 Seiten
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Anhang 1 (Art. 9)
Verhältnismässigkeit ergänzender Massnahmen
1 Grundsatz
1 Als Ergänzung der Lärmsanierung am bestehenden Schienennetz ist die Kombination verschiedener Massnahmen möglich. Die Wirtschaftlichkeit eines Einsatzes derselben Massnahmen kann, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten, stark unterschiedlich ausfallen. Diesem Umstand ist in der Beurteilung der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.
2 Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ergänzender Lärmsanierungsmassnahmen erfolgt netzweit nach einheitlichen Grundsätzen.
2 Kosten und Nutzen
2.1 Formel
Die Verhältnismässigkeit einer Massnahme oder einer Massnahmenkombination wird beurteilt nach dem Verhältnis zwischen den Jahreskosten dieser Massnahmen und deren Nutzen für die von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte betroffenen Bevölkerung.
2.2 Jahreskosten
Für eine vergleichbare Berechnung der Jahreskosten sind die erwartete Nutzungsdauer (Abschreibungen), ein über die gesamte Sanierungsdauer einheitlicher Ansatz der Kapitalkosten (Verzinsung) sowie allfällige Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Die Kostenannahmen sind durch den Anlageninhaber im Antrag zur Plangenehmigung darzulegen.
2.3 Ermittlung des Nutzens
1 Der Nutzen einer ergänzenden Lärmsanierungsmassnahme errechnet sich aus der ungewichteten Differenz der Lärmbelastung mit und ohne diese Massnahme, multipliziert mit der Anzahl betroffener Personen.
2 In die Ermittlung des Nutzens werden nur die von einer Grenzwertüberschreitung betroffenen bestehenden Gebäude und vor dem 1. Januar 1985 erschlossenen Parzellen einbezogen. Die Ermittlung des Nutzens erfolgt pro Geschoss.
3 Die Bestimmung der Räume mit lärmempfindlicher Nutzung erfolgt grundsätzlich vor Ort.
4 Die Ermittlung der Anzahl betroffener Personen für die Berechnung erfolgt in der Regel vor Ort und in Abhängigkeit der Nutzung der lärmempfindlichen Räume:
a. Wohnen: Es gilt ein netzweit einheitlicher, pauschaler Ansatz von 3 Personen pro Wohneinheit (Wohnung, Einfamilienhaus).
b. Andere Nutzungen: Für Betriebsräume ohne erheblichen Betriebslärm, Büros, Restaurants, Schulen, öffentliche Gebäude, usw. ist die aktuelle, mittlere Anzahl Personen pro Beurteilungszeitraum (tags und/oder nachts) einzusetzen, die sich in der Regel dauernd in den Räumen aufhalten (Mitarbeiter, Schüler usw.; jedoch ohne Gäste oder Besucher). Bei Gästezimmern in Hotels ist von der üblichen Zimmerbelegung auszugehen.
c. Unüberbaute, vor dem 1. Januar 1985 erschlossene Bauzonen: Sofern keine konkreten Pläne vorliegen, ist das Potenzial an lärmbetroffenen Personen aufgrund des Nutzungs- und Zonenplans abzuschätzen. Für Wohnnutzungen wird eine Person pro 30 m2 Bruttogeschossfläche angenommen.
2.4 Richtwerte für eine genügende Wirtschaftlichkeit
1 Die zur Verfügung stehenden Mittel für ergänzende Massnahmen oder Massnahmenkombinationen ermöglichen die Angabe von Richtwerten für eine genügende Wirtschaftlichkeit auf Basis der Investitionskosten.
a. Investitionskosten pro geschützte Person: 12 000 Franken (Preisstand Okt. 1998)
b. Investitionskosten je ∑ (∆dB(A) x Personen): 3 000 Franken (Preisstand Okt. 1998)
2 Bei Stahlbrücken ist die weitreichende Wahrnehmbarkeit und Störwirkung des Brückendröhnens besonders zu berücksichtigen.