Erläuterungen
Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV
Abteilung Infrastruktur
VLE Erläuterungen zur Revision
Aktenzeichen: BAV-232-00005/00001/00008/00002/00010/00008
1. Einführung
Am 1. März 2014 ist das revidierte Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (SR 742.144) in Kraft getreten. Die Revision brachte nachstehende Neuerungen:
- Ab 2020 sollen in der Schweiz Emissionsgrenzwerte für bestehende Güterwagen eingeführt und
damit Güterwagen mit lärmverursachenden Graugussbrems-Sohlen faktisch verboten werden. Die Emissionsgrenzwerte ergänzen den Lärmbonus und damit das bereits im Jahr 2000 eingeführte wirtschaftliche Anreizsystem zur Umrüstung des bestehenden Rollmaterials.
- Weiter sollen neu entwickelte lärmbegrenzende Massnahmen an der Fahrbahn oder das akustische
Schienenschleifen eingesetzt werden, wofür 76 Millionen Franken eingesetzt werden können (zum Preisstand des Kredits vom Okt. 1998).
- Ferner kann der Bund im Umfang von 40 Millionen Franken (Preisstand Okt. 1998) Investitionsbei-
hilfen in besonders lärmarmes Rollmaterial leisten und die Erprobung und Zulassung lärmarmer Produkte fördern.
- Schliesslich sollen Härtefälle beseitigt werden, die beim konsequenten Vollzug des bisherigen Ge-
setzes entstanden sind. Dazu sollen zum Beispiel punktuell Lärmschutzwände zum Schliessen von störenden Wandlücken gebaut oder Stahlbrücken saniert werden. Dafür wurden insgesamt 51 Millionen Franken (Preisstand Okt. 1998) vorgesehen.
Mit der Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE; SR 742.144.1) erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen betreffend den vorgenannten zusätzlichen Massnahmen zur Reduktion des Eisenbahnlärms.
Die Bestimmungen betreffend den Massnahmen, die bis Ende 2015 zumindest erstinstanzlich verfügt worden sind, deren Projektabschluss (Subventionsverfügungen) aber noch aussteht, gelten übergangsrechtlich weiter (vgl. Art. 15).
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