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Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 4 Seiten

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3. Abschnitt: Emissionsgrenzwert für Güterwagen

Art. 8

1 Auf dem Schweizer Normalspurnetz verkehrende Güterwagen müssen den Emissionsgrenzwert für das Vorbeifahrgeräusch gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1304/20144 einhalten. Werden bei Güterwagen Grauguss- durch Verbundstoff-Bremssohlen ersetzt, wird ohne Prüfung davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen.

2 Der Emissionsgrenzwert gemäss Absatz 1 gilt nicht für Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge.

3 Verstösse gegen Absatz 1 werden mit Busse nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a USG5 bestraft.

4. Abschnitt: Ergänzende Massnahmen

Art. 9 Verhältnismässigkeit

Die Verhältnismässigkeit ergänzender Massnahmen ergibt sich aus den Kosten der Massnahmen sowie dem Nutzen für die betroffene Bevölkerung. Dabei sind in der Regel die Richtwerte gemäss Anhang 1 zu berücksichtigen.

Art. 10 Dringlichkeit

1 Die Dringlichkeit ergänzender Massnahmen ergibt sich insbesondere aus dem Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und der Anzahl hiervon betroffener Personen.

2 Das BAV legt die Dringlichkeit der Projektierung ergänzender Massnahmen nach Anhörung des BAFU und der Anlagenbetreiber streckenweise fest.

Art. 11 Überwachung der Schienenrauheit und akustisches Schleifen

1 Das BAV lässt die Schienenrauheit überwachen. Es kann die Überwachung mit Pauschalbeiträgen entschädigen.

2 Werden in dicht besiedelten Gebieten die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten, muss ab 1. Januar 2020 die mittlere Schienenrauheit gewährleistet werden.

3 Das BAV kann höhere Anforderungen an die Schienenrauheit anordnen.

Art. 12 Beiträge

1 Anrechenbar sind die Kosten für die Projektierung und Realisierung der vom BAV im Rahmen der Plangenehmigung bewilligten ergänzenden Massnahmen.

2 Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der sanierten Teile der Anlagen gehen zu Lasten des Anlageninhabers.

3 Das Plangenehmigungsgesuch des Anlageninhabers gilt als Beitragsgesuch nach Artikel 11 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19906. Die rechtskräftige Plangenehmigung gilt als Beitragszusicherung. Die Höhe des Beitrages wird anhand des Bauprojektes festgelegt.

4 Das BAV kann Pauschalbeiträge festlegen.

5. Abschnitt: Investitionsförderung und Ressortforschung

Art. 13 Investitionsförderung

1 Der Bund kann auf Gesuch hin Finanzhilfen für den Erwerb und Betrieb von besonders lärmarmen Güterwagen gewähren.

2 Finanzhilfen werden gewährt, wenn insbesondere nachgewiesen wird, dass:

a. der Emissionsgrenzwert gemäss Art. 8 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird;

b. ein wesentlicher Anteil der Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz erbracht wird;

c. die Investitionskosten pro Drehgestell maximal 200 Prozent eines konventionellen betragen;

3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr.

4 Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV.

Art. 14 Ressortforschung

1 Der Bund kann Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Stadium der Entwicklung, Erprobung, Adaptierung oder Zulassung von emissionsbegrenzenden Massnahmen unterstützen oder in Auftrag geben.

2 Das BAFU entscheidet über die Vorhaben nach Anhörung des BAV.

4Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des

Teilsystems «Fahrzeuge — Lärm» sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU

5 SR 814.01

6 SR 616.1