Vorlage
Vernehmlassung 2015/17: Änderung der Energieverordnung und der Stromversorgungsverordnung · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
730.01 Energie
Art. 3r Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e, Abs. 4 und 5
Auswertung und Publikation
1Das BFE wertet die aufgrund der Artikel 1g und 3p Absatz 1 gemeldeten Daten und diejenigen aus der Anmeldung aus, insbesondere in Bezug auf:
e. den Standort der Anlagen, die Produktion und die den Produzenten bezahlte Vergütung;
4Es kann zudem folgende Angaben zu den Anlagen publizieren, die eine Vergütung erhalten:
a. Name des Produzenten sowie Standort der Anlage;
b. verwendeter Energieträger;
c. Anlagenkategorie und -typ;
d. Leistung;
e. erzielte Produktion;
f. Höhe der Vergütung;
g. Anmeldedatum;
h. Inbetriebnahmedatum;
i. Vergütungsdauer.
5Bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation anonymisiert.
Art. 3s
1Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und über den Datenschutz anwendbar.
2Den Antragstellern kann Auskunft erteilt werden über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste.
3Den Kantonen können sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen geplanten oder realisierten Projekten auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, unabhängig davon, ob diese Projekte bereits eine Vergütung erhalten oder ob sie sich auf der Warteliste befinden.
4Den Gemeinden können sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen bereits in Betrieb stehenden Anlagen auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, unabhängig davon, ob die Anlagen bereits eine Vergütung erhalten oder ob sie sich auf der Warteliste befinden.
5Die Kantone und Gemeinden behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die realisiert werden sollen von:
a. ihnen selber;
b. einer ihrer Anstalten; oder