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Vernehmlassung 2015/17: Änderung der Energieverordnung und der Stromversorgungsverordnung · 7 Seiten
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730.01 Energie
Anhang 1.1 (Art. 3, 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen
Ziff. 1.1
1.1 Allgemeines
Kleinwasserkraftanlage: jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort. Dazu gehören insbesondere Stauanlage, Wasserfassung, Druckleitungen, Turbinen, Generatoren, für die Einspeisung notwendige Installationen, Steuerung. Mehrere Kleinwasserkraftanlagen können denselben Einspeisepunkt nutzen, wenn die Anlagen unabhängig voneinander erstellt wurden und je selbstständig betrieben werden können.
Dotierkraftwerke gelten als selbstständige Anlagen.
Ziff. 3.4.1
3.4.1 Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik realisierten Wasserbaus
(inkl. Druckleitungen) weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskosten des Projektes, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Der Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen berechnet. Das BFE legt in einer Richtlinie fest, welche Massnahmen zu einem Wasserbau-Bonus berechtigen. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG oder nach Artikel 10 BGF sind für den Bonus nicht anrechenbar.
Dotierwasserkraftwerke und Nebennutzungsanlagen haben keinen Anspruch auf den Wasserbau-Bonus.
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