Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017–2020 stützt sich auf Artikel 5 Absatz 1 BIFG. Danach beschliesst die Bundesversammlung für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur jeweils einen vierjährigen Zahlungsrahmen.

Der Finanzierungsbeschluss über den Zahlungsrahmen hat seine materiell-rechtliche Basis in Artikel 49 EBG. Danach trägt der Bund die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz hat im Zusammenhang mit dem Eisenbahnwesen verschiedene Staatsverträge und bilaterale Abkommen mit der EU geschlossen. Es bestehen keine Konflikte mit diesen Vertragswerken.

Das im EBG vorgesehene System der Mittelgewährung an ISB durch mehrjährige Leistungsvereinbarungen entspricht auch den Vorgaben des europäischen Rechts.

5.3 Erlassform

Der Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017–2020 wird in der Form des einfachen Bundesbeschlusses bewilligt (Art. Art. 25 Abs. 1 und 2 sowie 29 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200225).

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte Subventionsbestimmungen sowie Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.

Mit dieser Botschaft wird dem Parlament ein Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017–2020 unterbreitet. Finanzierung erfolgt. Da daraus teilweise auch LV-Erweiterungsinvestitionen (Tabelle 9) oder Modernisierung von Anlagen in einem frühen Projektstadium finanziert werden, bei denen noch Spielraum bezüglich Höhe, Terminen und anderer wichtigen Modalitäten der Ausgaben besteht und der damit zu finanzierenden Leistungen, schlägt der Bundesrat vor, den Bundesbeschluss der Ausgabenbremse zu unterstellen.

25 SR 171.10