Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten

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1.8 Ergebnisse der Anhörung

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verpflichtung des Bundes, die sich aus den geltenden gesetzlichen Vorgaben (insbesondere das Eisenbahngesetz) ergibt und die vor kurzem vom Stimmvolk bestätigt wurde (FABI). Ein allenfalls möglicher Spielraum ergibt sich in der Hauptsache allein in der Ausgestaltung der mit den ISB abzuschliessenden Verträgen (Beilage 2 der Botschaft); diese werden aber zwischen der Verwaltung und den ISB ohne Mitwirkung Dritter abgeschlossen. Die betroffenen Stellen sowie die Kantone wurden im Rahmen einer Anhörung beigezogen, hingegen wurde auf eine Vernehmlassung nach dem Vernehmlassungsgesetz23 (VlG) verzichtet.

2 Erläuterungen zum Bundesbeschluss

Art. 1

Mit diesem Beschluss wird ein Zahlungsrahmen bereitgestellt, der dazu dient, die mit der LV 17–20 bei den schweizerischen ISB bestellten Leistungen abzugelten. Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Jahre der LV-Periode und die dafür bestimmten Voranschlagskredite im BIF werden im Rahmen der jährlichen Budgetberatungen vom Parlament beschlossen. Die Mittel werden vollständig aus dem BIF finanziert.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Finanzielle Auswirkungen

Die Ausgaben für den Betrieb und den Substanzerhalt der Bahninfrastruktur werden neu vollumfänglich aus dem BIF finanziert. Die entsprechenden Mittel von insgesamt 13 232 Millionen für die Jahre 2017-2020 sind in der Finanzplanung des BIF eingestellt. Durch diese mit FABI eingeführte Finanzierungsform können negative Auswirkungen eines steigenden Betriebs und Substanzerhalts auf den Bundeshaushalt vermieden werden.

Die Folgekosten der im Zahlungsrahmen enthaltenen Erweiterungsinvestitionen (Tabelle 9) sind auf rund 20 Millionen Franken pro Jahr geschätzt.

Personelle Auswirkungen

Die Vorlage bringt keinen personellen Mehraufwand mit sich.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Vorlage hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Sie ermöglicht indessen die Finanzierung der vom Bund bestellten und aus dem BIF finanzierten Strecken für die Jahre 2017–2020 Sie schafft damit die

23 RS 172.061