Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten
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1.7 Finanzierung über den Bahninfrastrukturfonds
Bahninfrastrukturfonds ist unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung
Der Betrieb, der Substanzerhalt und der Ausbau der Bahninfrastruktur werden nach Artikel 87a Absatz 2 der Bundesverfassung22 (BV) ab dem 1. Januar 2016 ausschliesslich über den Bahninfrastrukturfonds (BIF) finanziert. Hierzu werden dem Fonds zweckgebundene Einnahmen und Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zugewiesen.
Der BIF hat vorrangig den Bedarf für Betrieb und Substanzerhalt sicherzustellen. Für diese Entnahmen aus dem Fonds bewilligt die Bundesversammlung alle vier Jahre einen Zahlungsrahmen. In darauf abgestimmten vierjährigen Leistungsvereinbarungen werden die zu erreichenden Ziele und die dafür vom Bund den Eisenbahnunternehmen gewährten Mittel verbindlich festgelegt.
Der BIF übernimmt per Ende 2015 die Schulden (Bevorschussung) des FinöV-Fonds und hat diese ab 2019 zurückzuzahlen. Da er sich nicht mehr verschulden darf, bildet er eine angemessene BIF-Reserve, um Schwankungen bei den Einlagen auffangen zu können.
Die Funktionsweise und die Verfahren des Fonds sind im Bahninfrastrukturfondsgesetz (BIFG) festgelegt.
Der BIF hat die Form eines rechtlich unselbstständigen Fonds mit eigener Rechnung. Er besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Investitionsrechnung und einer Bilanz.
Abbildung 6
22 SR 101