Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten

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1. Deckungsbeitrag Regionaler Personenverkehr: 8 Prozent des massgeblichen Verkehrserlöses;

2. Deckungsbeitrag Personenfernverkehr: vorbehältlich der vorzunehmenden Konzessionsänderung 13.5 Prozent des massgeblichen Verkehrserlöses (gemäss Fernverkehrskonzession Nr. 584 der SBB);

3. Die Abgabe von Energie an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) darf in der Sparte Infrastruktur keine ungedeckten Kosten verursachen. Reichen die Erlöse bei Gleichstrombahnen nicht aus, ist beim BAV rechtzeitig und vorgängig ein Gesuch um Bewilligung eines von der NZV-BAV abweichenden Energiepreises einzureichen (Art. 3 Abs. 2 NZV-BAV),

b. weitere finanzielle Rahmenbedingungen:

4. [Ausgleichszahlungen SBB Immobilien; Vorteilsanrechnung ZVV; ev. Beiträge Dritter für Zusatzwünsche etc.]

c. sonstige Rahmenbedingungen:

[Mustertext für betroffene Unternehmen; Formulierung an Situation Pensionskasse des Unternehmens anpassen] Die Pensionskasse des Unternehmens weist per 31.12.2015 einen Deckungsgrad von XX Prozent auf. Unter der heute bekannten Rahmenbedingungen und mit Berücksichtigung der unsicheren Konjunkturaussichten und der Volatilität in den Finanzmärkten ist die Finanzierung der Renten und die Steigerung des Deckungsgrades innert XX Jahren auf 100 Prozent ohne zusätzliche Sanierungsmassnahmen gewährleistet. Bei einer massgeblichen, weiteren Unterdeckung unter 90 Prozent entscheidet der Stiftungsrat über paritätische Sanierungsmassnahmen. Es sind jedoch keine eingeleitet oder geplant aufgrund der Situation per Ende 2016.

Art. 4 Abgrenzung der Finanzierungen

1Über diese Vereinbarung gewährt der Bund von 2017 bis 2020 finanzielle Mittel für die Infrastruktur wie sie in Art. 62 Abs. 1 EBG definiert ist:

a. Abgeltungen für die geplanten ungedeckten Betriebskosten (Betriebsführung

und Unterhalt) und Direktabschreibungen der Erfolgsrechnung,

b. Abgeltungen in der Höhe der effektiven Abschreibungen und der nicht aktivier-

baren Kosten der Investitionsrechnung, sowie