Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten

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c. zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen für den die Abschreibungen und die

nicht aktivierbaren Kosten übersteigenden Substanzerhalt wie er in Art. 5 Abs. 1 KPFV definiert ist.

2Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Gewährung von Mittel für Infrastrukturausbauten, die über Umsetzungsvereinbarungen nach Art. 48f EBG sichergestellt werden.

3Investitionen in Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs (KV) und in Anschlussgleise sowie in Agglomerationsprojekte, die durch den Bund über eine Sonderfinanzierung unterstützt werden, dürfen nicht mit zusätzlichen Mitteln aus dieser Vereinbarung finanziert werden.

4Für die Abgrenzung der Infrastruktur im Detail ist Art. 11 massgebend.

2. Abschnitt: Qualitative und quantitative Ziele

Art. 5 Gewährleistung der Sicherheit

1Das Unternehmen passt das Sicherheitsniveau seiner Anlagen zielgerichtet an die Entwicklung der geltenden technischen Normen und Sicherheitsvorschriften im Eisenbahnwesen an unter Berücksichtigung des wirtschaftlich und finanziell

Tragbaren sowie sämtlicher Risiken, die mit dem Betrieb einer Bahninfrastruktur verbunden sind. Insbesondere heisst das:

a. Ein hoher Schutz vor Zugskollisionen und Entgleisungen ist gewährleistet;

b. Die Sicherheit des Personals, insbesondere im Bereich von Arbeitsstellen, ist

gewährleistet;

c. Im Rahmen des Substanzerhalts sind die Anforderungen der Richtlinie des BAV

vom 10. August 2009 (Sicherheit bestehender Tunnel) bis Ende 2019 oder bis zum mit dem BAV vereinbarten Termin zu erfüllen. Grundlage dazu ist das von den Unternehmen eingereichte Konzept bzw. die darin angegebenen Massnahmen und Termine unter Berücksichtigung der Beurteilung des BAV;

d. Die Sicherheit der Reisenden, insbesondere im Bereich des Zugangs zu Perrons

und des Aufenthalts auf diesen ist gewährleistet;

e. Das Sicherheitsmanagementsystem (SMS) entspricht den aktuellen gesetzlichen

Anforderungen. Allfällige Auflagen und Hinweise aus der Sicherheitsgenehmi-