Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich primär auf Artikel 112 Absatz 1, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung u. a. im Gebiet der Invalidenversicherung überträgt sowie auf Artikel 112b Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz zuordnet, die Eingliederung Invalider zu fördern. Die Änderungen in Artikel 68sexiesIVG stützen sich auf Artikel 112c Absatz 2 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Unterstützung gesamtschweizerischer Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter gibt.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
5.2.1 Instrumente der Vereinten Nationen
Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I)117 ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. Artikel 9 sieht das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit vor; diese schliesst die Sozialversicherung ein.118 Ausserdem hat jeder Vertragsstaat zu gewährleisten, dass die im Pakt verkündeten Rechte ohne jegliche Diskriminierung ausgeübt werden (Art. 2 Abs. 2).
Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK)119 umfasst alle in den anderen Verträgen der UNO aufgeführten Menschenrechte, passt diese aber an die besondere Situation von Personen mit Behinderung an und ergänzt sie durch zusätzliche, spezifische Rechte. Die BRK wurde von der Schweiz am 15. April 2014 ratifiziert und ist für unser Land am 15. Mai 2014 in Kraft getreten. Mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen verpflichtet sich die Schweiz, Hindernisse zu beheben, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sie gegen Diskriminierungen zu schützen und ihre Inklusion und ihre Gleichstellung in der Gesellschaft zu fördern. Im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfs können insbesondere die Artikel 19 (unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft), 20 (persönliche Mobilität), 25 (Gesundheit), 26 (Habilitation und Rehabilitation), 27 (Arbeit und Beschäftigung) und 28 (angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz) aufgeführt werden.
Artikel 23 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK),120 in der Schweiz in Kraft seit 1997, ist den Kindern mit Behinderungen gewidmet. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an. Ausserdem verpflichtet sie dieser Artikel, sicherzustellen, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst
117 SR 0.103.1
118 Vgl. Allgemeiner Kommentar Nr. 19 des UNO-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E/C.12/GC/19) vom 4.2.2008
119 SR 0.109
120 SR 0.107