Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten

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5.11 Neu zu definierende Bestimmungen

Nach der FMH fehlt eine Bestimmung zur Löschung der Daten. Sie schlägt folgende Bestimmung vor: Sobald der Risikoausgleich durchgeführt und die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist, sind die Daten zu löschen.

K3 schlägt folgende zusätzliche Bestimmung (Art. 31a Evaluation der neuen Indikatoren) vor: Das BAG führt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wissenschaftliche Untersuchung durch zur Wirksamkeit der Indikatoren nach Art. 5 (PCG) und 6 (Arzneimittelkosten). Zu vergleichen sind namentlich die Wirkungen des Risikoausgleichs nur mit den Indikatoren gemäss Art. 1 bis 3 mit demjenigen mit allen Indikatoren.

Nach dem BFG sollte nach Einführung ab dem 1. Januar 2019 eine ständige, unabhängige Überprüfung bei laufendem Betrieb eingesetzt werden.

5.12 Weitere Vorschläge

VD merkt an, dass wahrscheinlich noch gewisse offensichtliche Kriterien fehlten, namentlich betreffend DRG oder andere Grouper.

H+ und GSASA regen an, alle Inverkehrbringer zu verpflichten, ihre Produkte mit einem GS1 GTIN auszuzeichnen und die Daten in jederzeit aktueller Form in den branchenüblichen Datenbanken zur Verfügung zu stellen.

Zudem sei gemäss H+ eine eingehende Prüfung der Auswirkungen einer Einführung des GTIN auf den Rechnungsstellungsprozess gemäss Art. 59 KVV vorzunehmen und der Umgang mit Import- und individuellen Spezialprodukten sei zu regeln.

GSASA regt eine Regelung der Prozesse für Produkte ohne GTIN-Kennzeichnung wie Spezialpräparate (Direktimport, Spitalpräparate, Kinderpräparate, Rezepturen) an. Weitere Regelungen seien nötig für die Festlegung der Anzahl standardisierter Tagesdosen.

PharmaSuisse würde gerne auch weitere Massnahmen unterstützen, die bei den Versicherern Anreize schaffen, um zu Gunsten ihrer Versicherten in der Prävention und in qualitativ hochstehende Behandlung zu investieren. Sie denken auch an eine Möglichkeit für die Versicherten, sich freiwillig vertraglich mit einem Versicherer längerfristig zu binden.

PharmaSuisse verweist überdies auf die parlamentarischer Initiative 13.411 Kessler. Gemäss dieser sei klar festgestellt worden, dass das System des Tiers garant zur gezielten Risikoselektion führen könne. Sie schlagen daher vor, das System des Tiers garant bei den Parametern des Risikoausgleichs zu berücksichtigen oder im Tiers garant eine sehr kurze Rückerstattungsfrist für die Versicherer gesetzlich zu verankern. Das Fehlen dieser Frist könne zur Risikoselektion missbraucht werden.

Der RVK möchte auch die Leistungserbringer, denen eine zentrale Rolle bei der Erhebung der für den Risikoausgleich notwendigen Informationen zum Arzneimittelbezug zukommt, in die Pflicht nehmen. Es sei an einem geeigneten Ort zu definieren, welche Informationen auf ärztlichen Verschreibungen, Rechnungen und Belegen im System des Tiers garant wie auch im System des Tiers payant obligatorisch zu vermerken seien.

Santésuisse weist auf den fehlenden Detaillierungsgrad der elektronisch gelieferten Rechnungen, unvollständige Rechnungen oder manuelle Leistungsbelege hin, welche eine Gruppierung der Daten / Zuteilung der Medikamente teilweise verunmögliche. Hier seien die Leistungserbringer ausdrücklich in die Pflicht zu nehmen, im Tiers payant (Rechnungen) wie auch