Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten

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PharmaSuisse begrüsst sehr, dass die Verfeinerung des Risikoausgleichs mit einer Wirkungsanalyse überprüft werden soll.

Für die SPO ist die Wirkungsanalyse wichtig, um rechtzeitig Anpassungen vornehmen zu können.

Assura und santésuisse halten es für zentral, dass die wissenschaftliche Untersuchung den Versicherern zugänglich gemacht wird. Sie schlagen deshalb einen Absatz 3 vor, der den Zugang der Versicherer zu den Ergebnissen der Untersuchung vorsieht.

Nach dem BFG sollte die Wirkungsanalyse – nach vorgängiger Ausschreibung – an eine systemkundige Organisation respektive Stelle ausserhalb der Verwaltung delegiert werden.

5.10 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Groupe Mutuel ist von der Notwendigkeit einer Testphase mit mindestens zwei Probeläufen überzeugt, damit die Wirkung der neuen Berechnung des Risikoausgleichs auf die Versicherungsprämien sowie das ordnungsgemässe Funktionieren der Datensammlung und der Berechnung evaluiert werden können. Deshalb sei das Inkrafttreten frühestens auf den 1. Januar 2021 vorzusehen.

Artikel 34 Übergangsbestimmung

Assura erläutert, dass die bedeutenden Änderungen, welche die Vorlage vorsieht, die Unvorhersehbarkeit der durch den Risikoausgleich erzeugten Kosten vergrössern werden. Assura bedauert, dass die Vorlage keine Testphase vorsieht, welche den Krankenversicherern erlauben würde, die Kosten zu antizipieren und bei der Prämienfestlegung zu berücksichtigen. Assura insistiert, es sei eine zweijährige Testphase vorzusehen und der Artikel folglich insofern anzupassen, dass alle darin genannten Daten um zwei Jahre verschoben werden.

Curafutura regt an unter den «Übergangsbestimmungen» einen Artikel hinzufügen, der für die ersten Jahre der VORA 2019 die Lieferung des Pharmacodes als Alternative zum GTIN-Code vorsieht (vgl. Stellungnahme zu Art. 7).

Groupe Mutuel regt eine Anpassung der Fristen an und entsprechend eine Verschiebung des Inkrafttretens der revidierten VORA um mindestens zwei Jahre.

Artikel 35 Inkrafttreten

Die FDP plädiert dafür, die neuen Regelungen einer Testphase bzw. einem Probelauf zu unterstellen.

Für die SVP wäre eine Testphase für die Umsetzung der PCG sinnvoll, damit die Praktikabilität und die Auswirkungen getestet werden können. Diese Testphase müsste auf zwei Jahre angelegt sein, womit die Einführung der PCG auf das Jahr 2021 zu verschieben wäre, damit die nötigen Daten zur Beurteilung der Auswirkungen möglichst vollständig wären.

Auch der SGV spricht sich dafür aus, dass vor der definitiven Einführung des angepassten Risikoausgleichs ein Probelauf durchgeführt werde, der aber nicht zu einem späteren Inkrafttreten führen dürfe.