Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten
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Abs. 4:
Mehrere Versicherer weisen auf einen Schreibfehler beim Verweis auf die Absätze hin und machen folgenden Änderungsvorschlag:
4 Die Statistik nach Absatz 2 und der Bericht nach Absatz 3 sind jährlich zu veröffentlichen.
Abs. 5:
Mehrere Versicherer weisen auf die zentrale Bedeutung der Risikoausgleichsstatistik, mit Aussagen zum gesamten Schweizer OKP-Markt, für die Versicherer im Tagesgeschäft hin. Assura und santésuisse sind der Auffassung, dass die Versicherer beim Design der Statistik und bei der Festlegung des Inhaltes zwingend einbezogen werden müssen. Curafutura scheint es sinnvoll, dass die Versicherer bei der technischen Ausgestaltung der Statistik mitreden dürften.
Änderungsvorschlag von Assura, RVK und santésuisse:
5 Die gemeinsame Einrichtung und das BAG legen, nach Anhörung der Versicherer, den Inhalt der Statistik und des Berichts gemeinsam fest.
Änderungsvorschlag von curafutura:
5 Die gemeinsame Einrichtung, das BAG und die Versicherer legen den Inhalt der Statistik und des Berichts gemeinsam fest.
5.7 7. Abschnitt: Finanzierung und Durchführung
Artikel 25 Verwaltungskosten
BS vermisst in den Erläuterungen Angaben darüber, welchen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die neuen Anforderungen an die Datenlieferungen der Versicherer in den Risikoausgleich nach sich ziehen. Die Umstellung von der Lieferung gruppierter Daten auf pseudonymisierte Individualdaten aller dem Risikoausgleich unterstellten Versicherten habe möglicherweise eine erhebliche Tragweite, die sich in den Verwaltungskosten der Versicherer bemerkbar machen könnte.
Artikel 26 Fonds
Die GE KVG weist darauf hin, dass die bei ihr auflaufenden Zinsen in den letzten Jahren jeweils vergleichsweise gering waren (im Jahr 2015 ca. TCHF 41). Es sei davon auszugehen, dass die Verzinsung der Gelder des Risikoausgleichs auch in den nächsten Jahren tief sein werde. Auf der anderen Seite entstünden bei der GE KVG bei der Berechnung der den einzelnen Versicherern auszuzahlenden Anteile an den Zinseinnahmen Verwaltungskosten (inkl. Revisionskosten). Sie empfiehlt deshalb, dass die GE KVG die bei ihr auflaufenden Zinsen, welche den Betrag von TCHF 500 übersteigen, für die Deckung der Verwaltungskosten nach Art. 25 VORA verwendet. Dies würde einerseits zu einer Reduktion des administrativen Aufwands führen und andererseits wäre auch damit sichergestellt, dass die Versicherer weder besser noch schlechter gestellt würden, da die Verwaltungskosten den Versicherern gemäss ihrem Versicherungsbestand anteilsmässig verrechnet werden. Ihr Textvorschlag für Abs. 2:
2 Auflaufende Zinsen, die den Betrag von 500‘000 Franken übersteigen, werden für die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 25 verwendet.