Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten

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5.8 8. Abschnitt: Datenschutz, Verfahren und Aufsichtsmassnahmen

ACSI und FRC sind strikt dagegen, dass keine Rückschlüsse auf die Versicherer möglich sind. Ihrer Ansicht nach braucht es ein transparentes System. Andernfalls wird verhindert, dass andere Akteure als das EDI eine zusätzliche Kontrolle durchführen können. Ferner ist für sie zentral, dass sämtliche Kosten, die aus der Verletzung der Datenlieferungs- oder anderer Pflichten resultieren, dem schuldigen Versicherer auferlegt werden.

Artikel 28 Datenschutz

Die FDP führt an, dass nach Art. 28 Abs. 2 (Entwurf) die Daten nur für die Durchführung des Risikoausgleichs und die Erstellung der Statistik verwendet werden dürfen. Beide erwähnten Tätigkeiten obliegen der gemeinsamen Einrichtung. Das BAG brauche diese sensiblen Daten für die Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgabe über den Risikoausgleich nicht. Die FDP erachtet die Pflicht zur Lieferung von Individualdaten an das BAG als unnötig, unverhältnismässig und vor allem nicht datenschutzkonform. Sie fordert bei Art. 28 Abs. 1 die Streichung von «dem BAG und».

ACSI und FRC wünschen aus Transparenzgründen, dass die Daten, welche Rückschlüsse auf den Versicherer zulassen, öffentlich sind.

Gemäss FMH und VSÄG müsste die Art der «Dritten, die mit der Verarbeitung der Daten beauftragt werden», im zweiten Absatz definiert werden. Der Datenschutz verlange hier Transparenz.

PULSUS vertritt die Auffassung, dass höchste Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich des Datenschutzes eingehalten werden müssen, denn es würden sensible Patientendaten gespeichert, an denen allein schon wegen der Menge der gespeicherten Daten, viele Berechtigte und Unberechtigte ein substantielles Interesse hätten. Die Sicherheitsmassnahmen müssten gewährleisten, dass ein Datenmissbrauch verhindert werde.

Artikel 30 Fakturierung des Mehraufwands und Ordnungsmassnahmen

ACSI und FRC wiederholen dass die Verordnung auch Mittel vorsehen müsse, mit der ihre Einhaltung garantiert werden könne (vgl. Kommentar zu Art. 23).

5.9 9. Abschnitt: Wirkungsanalyse

Artikel 31

Der TG erachtet als wichtig, dass für zukünftige Anpassungen des Risikoausgleichs die bereits etablierten Indikatoren auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.

ACSI und FRC begrüssen den Willen, eine begleitende wissenschaftliche Untersuchung über die Wirksamkeit des Systems durchzuführen, vorausgesetzt, dass man dann auch den Mut hat, das System rasch zu ändern, wenn die unabhängige Studie zum Schluss kommt, dieses sei nicht wirksam oder die Betriebskosten seien zu hoch.

Die FMH erachtet die Durchführung einer Wirkungsanalyse als sehr wichtig. Wer wird nebst dem EDI Zugang zu den Ergebnissen der Begleitstudien haben? Ist vorgesehen, dass die Studien veröffentlicht werden? Diese Fragen sollte die Verordnung beantworten.