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Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 13 Seiten

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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 16 Absatz 4, 17 Absatz 3 sowie 17a Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG),

verordnet:

1. Abschnitt: Indikatoren der Morbidität

Art. 1 Indikatoren

Das erhöhte Krankheitsrisiko wird durch folgende Indikatoren der Morbidität abgebildet:

a. Alter;

b. Geschlecht;

c. Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim;

d. pharmazeutische Kostengruppen (PCG);

e. Arzneimittelkosten.

Art. 2 Indikator Alter

Für die Zuteilung der Versicherten zu einer Altersgruppe ist das Geburtsjahr der Versicherten massgebend. Es gibt folgende Altersgruppen:

a. Versicherte von 19–25 Jahren;

b. Versicherte von 26–90 Jahren, eingeteilt in Gruppen von je fünf Jahren;

c. Versicherte ab 91 Jahren.

1 SR 832.10 [AS 2014 3345]

2016–......