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Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 13 Seiten
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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 16 Absatz 4, 17 Absatz 3 sowie 17a Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG),
verordnet:
1. Abschnitt: Indikatoren der Morbidität
Art. 1 Indikatoren
Das erhöhte Krankheitsrisiko wird durch folgende Indikatoren der Morbidität abgebildet:
a. Alter;
b. Geschlecht;
c. Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim;
d. pharmazeutische Kostengruppen (PCG);
e. Arzneimittelkosten.
Art. 2 Indikator Alter
Für die Zuteilung der Versicherten zu einer Altersgruppe ist das Geburtsjahr der Versicherten massgebend. Es gibt folgende Altersgruppen:
a. Versicherte von 19–25 Jahren;
b. Versicherte von 26–90 Jahren, eingeteilt in Gruppen von je fünf Jahren;
c. Versicherte ab 91 Jahren.
1 SR 832.10 [AS 2014 3345]
2016–......