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Vernehmlassung 2015/28: Nationale Strategie zu Impfungen (NSI) · 50 Seiten
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Handlungsbereich 1d: Impfstoffversorgung verbessern
Hintergrund
Die für die Umsetzung des schweizerischen Impfplans notwendigen Impfstoffe sind nicht immer in
genügenden Mengen verfügbar. Bislang ist es dadurch zu keinen gravierenden Problemen für die
öffentliche Gesundheit gekommen, mitunter jedoch zu erheblichen Problemen bei der Organisation von Impfaktionen (vor allem im Schulgesundheitsbereich) oder bei den periodischen Kontrollen der
Kinderärztinnen und Ärzte. Impfstoffknappheiten sollten aber für die bestmögliche Umsetzung des
Impfplans wenn immer möglich vermieden werden, auch zur Verhütung von allfälligen Epidemien.
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) hat ein Frühwarnsystem in Form einer
Information- und Koordinationsplattform eingerichtet. Die pharmazeutischen Unternehmen sind verpflichtet, auf dieser Plattform frühzeitig allfällige Lieferengpässe bei Heilmitteln, einschliesslich Impfstoffe,
anzukünden, damit die Teilnehmender dieser Plattform mit den Behörden zusammen rechtzeitig nach geeigneten Lösungen suchen können.
Aktuell werden versorgungskritische Arzneimittel wie Antibiotika, starke Analgetika, Hämostatika, Insuline und Neuraminidasehemmer gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982 (SR 531) einer Plichtlagerhaltung unterstellt3. Impfstoffe fallen derzeit (Stand : März 2016) nicht unter die
Pflichtlagerhaltung.
Wenn Impfstoffe aufgrund von Lieferengpässen in der Schweiz fehlen, besteht für Firmen die Möglichkeit, eine Bewilligung für den Import von zugelassenen Produkten in für andere Länder vorgesehener
Verpackung einzuholen. Für Gesundheitsfachleute besteht auch die Möglichkeit, eine Sonderbewilligung für den Import von in der Schweiz nicht zugelassenen gleichwertigen Produkten einzuholen
(www.swissmedic.ch/bewilligungen). Schliesslich gibt das Epidemiengesetz (Art. 44 Abs. 1 EpG) dem Bundesrat die Kompetenz, die Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln sicherzustellen, soweit er sie nicht durch Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz gewährleisten kann.
Des Weiteren hat der Bundesrat in Erfüllung des Postulats Heim (13.3426) vom 4. Juni 2012 einen Bericht verfasst, der die Versorgungslage bei Medikamenten, Impfstoffe eingeschlossen, analysiert und aufzeigt, wie der Bund die Kantone in diesem Bereich unterstützen kann (Bundesrat, 2016).
Handlungsbedarf
Voraussetzung zur Umsetzung des Impfplans ist die Verfügbarkeit der dazu benötigten Impfstoffe. Die Impfstoffversorgung in der Schweiz ist bei Produktions- oder Lieferengpässen besonders anfällig, weil sie vollumfänglich auf international tätigen Herstellern im Ausland beruht und weil für diese das Schweizer Marktvolumen vergleichsweise wenig Bedeutung hat. Es brauchen deshalb geeignete Massnahmen,
welche diesen ungünstigen Verhältnissen entgegenwirken und Versorgungsengpässen aktiv vorbeugen können. Dabei sind möglichst Ansätze zu verfolgen, welche die Verfügbarkeit verschiedener gleichwertiger Impfstoffe, sofern solche existieren, und die für den Schweizer Markt notwendige Menge an Impfstoffen proaktiv sicherstellen können oder im Falle eines Produktionsausfalls oder Lieferproblems eines Herstellers die Verfügbarkeit von Alternativprodukten verbessern.
3 Das System der Pflichtlagerhaltung basiert auf der Zusammenarbeit zwischen Privatwirtschaft und Staat. Die Unternehmen werden vom Staat verpflichtet, die Güter zu lagern und wenn nötig auszuwechseln, so dass stets handelsübliche Ware verfügbar ist. Die Ware bleibt im Eigentum der Firmen, welche auch für die Finanzierung der Lagerhaltung zuständig sind. In Mangellagen, wie z. B. bei Lieferengpässen, kann der Bund mittels Erlass einer Verordnung zur Pflichtlagerfreigabe durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Pflichtlager freigeben, d. h. die lagerhaltenden Firmen autorisieren, zur Versorgung des Marktes auf die Pflichtlager zurückzugreifen. Nationale Strategie zu Impfungen (NSI) – Entwurf vom 29.03.2016