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Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 5 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

(AFZFG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 122 Absatz 1, 124 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom2….

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist.

2Es regelt:

a. die finanziellen Leistungen zugunsten von Opfern und anderen Betroffenen;

b. die Archivierung und Akteneinsicht;

c. die Beratung und Unterstützung Betroffener;

d. die wissenschaftliche Aufarbeitung und die Öffentlichkeitsarbeit;

e. weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen.

Art. 2 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a. fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen;

b. Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben;

c. Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen;

d. Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit verletzt worden ist, insbesondere durch:

1. körperliche oder psychische Gewalt,

2. sexuellen Missbrauch,

3. unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption,

4. unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche,

5. unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Kastration, Sterilisierung oder Abtreibung,

6. wirtschaftliche Ausbeutung,

7. gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung,

8. soziale Stigmatisierung.

Art. 3 Anerkennung des Unrechts

Der Bund anerkennt, dass den Opfern Unrecht zugefügt worden ist.

SR ..........

1 SR 101

2 BBl…… 2015–......