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Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 5 Seiten

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BG über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und

Fremdplatzierungen vor 1981 AS 2015

5. Abschnitt: Wissenschaftliche Aufarbeitung und Öffentlichkeitsarbeit

Art. 15 Wissenschaftliche Aufarbeitung

1Der Bundesrat sorgt für die umfassende wissenschaftliche Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und der Fremdplatzierungen vor 1981.

2Die zuständige Behörde sorgt für die Verbreitung und die Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung.

3Sie kann insbesondere die folgenden Massnahmen fördern:

a. Medienproduktionen, Ausstellungen und Vorträge zum Thema;

b. die Aufbereitung in Lehrmitteln der Grund-, Berufs- und Mittelschulen;

c. die Sensibilisierung von Behörden, Institutionen und Privatpersonen, die nach geltendem Recht mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen befasst sind.

Art. 16 Zeichen der Erinnerung

Die Kantone sorgen für die Errichtung eines Denkmals und für die Schaffung anderer Zeichen der Erinnerung.

6. Abschnitt: Weitere Massnahmen

Art. 17

Die zuständige Behörde kann weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen ergreifen. Sie kann insbesondere:

a. die Einrichtung einer Plattform für Suchdienste unterstützen;

b. Selbsthilfeprojekte von Organisationen von Opfern und anderen Betroffenen fördern.

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 18 Zuständige Behörde und beratende Kommission

1Der Bundesrat bestimmt die zuständige Behörde.

2Er setzt die beratende Kommission (Art. 6 Abs. 2) ein. In dieser sind auch Opfer und andere Betroffene vertreten.

Art. 19 Ausführungsbestimmungen

1Der Bundesrat legt den Solidaritätsbeitrag fest und bestimmt die Höhe allfälliger Teilzahlungen nach Artikel 7.

2Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei regelt er insbesondere die Einzelheiten:

a. des Gesuchsverfahrens;

b. der Finanzierung und Umsetzung weiterer Massnahmen nach Artikel 17.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 21 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

3Kommt kein Referendum gegen das Gesetz zustande, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.

4Kommt das Referendum zustande und wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so tritt es am Tag nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse in Kraft.