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Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 5 Seiten

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BG über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und

Fremdplatzierungen vor 1981 AS 2015

3. Abschnitt: Archivierung und Akteneinsicht

Art. 10 Archivierung

1Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sorgen für die Aufbewahrung der Akten zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und den Fremdplatzierungen vor 1981.

2Sie dürfen die Akten nicht für Entscheide zulasten der Betroffenen verwenden.

3Für Institutionen, die mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen befasst waren und die nach kantonalem Recht nicht den kantonalen Informations-, Datenschutz- und Archivgesetzgebungen unterstehen, sind die Bestimmungen der Informations-, Datenschutz- und Archivgesetzgebung ihres Sitzkantons anwendbar. Diese Institutionen sorgen für die fachgerechte Sicherung, Bewertung, Erschliessung und Aufbewahrung ihrer Akten.

Art. 11 Akteneinsicht

1Betroffene und, nach ihrem Tod, ihre Angehörigen, haben das Recht auf einen einfachen und kostenlosen Zugang zu den sie betreffenden Akten.

2Soweit dies für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist, haben weitere Personen das Recht auf Zugang zu den Akten.

3Die Schutzfristen für personenbezogene Akten müssen den berechtigten Interessen der Betroffenen und der Forschung Rechnung tragen.

4Während laufender Schutzfrist wird Zugang zu den Akten nur gewährt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Die betroffene Person ersucht um Zugang zu ihren Personendaten.

b. Die betroffene Person willigt in die Bekanntgabe ein.

c. Die Akten werden für nicht personenbezogene Zwecke verwendet, insbesondere für wissenschaftliche oder statistische Zwecke.

d. Eine Behörde benötigt die Akten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

e. Andere, besonders schützenswerte Interessen liegen vor.

5Betroffene können verlangen, dass strittige oder unrichtige Inhalte der Akten vermerkt werden und dass den Akten eine Gegendarstellung beigefügt wird. Es besteht kein Anspruch auf Berichtigung oder Vernichtung von Akten.

Art. 12 Unterstützung durch die kantonalen Staatsarchive

1Die kantonalen Staatsarchive und weitere staatliche Archive unterstützen Betroffene und Anlaufstellen bei der Suche nach Akten.

2Die kantonalen Staatsarchive unterstützen auch die Institutionen nach Artikel 10 Absatz bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

Art. 13 Sparguthaben von Betroffenen

1Die kantonalen Staatsarchive, weitere staatliche Archive und die Institutionen nach Artikel 10 Absatz 3 klären auf Gesuch Betroffener hin ab, ob in ihren Archiven Informationen über deren Sparguthaben enthalten sind. Sie beraten und unterstützen Betroffene bei ihrer Suche.

2Ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass während der Dauer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen Sparguthaben bei einer Bank vorhanden waren, so nimmt diese oder ihre Rechtsnachfolgerin auf Ersuchen der Betroffenen die erforderlichen Abklärungen unentgeltlich vor.

4. Abschnitt: Beratung und Unterstützung durch kantonale Anlaufstellen

Art. 14

1Die Kantone betreiben Anlaufstellen für die Opfer und andere Betroffene. Diese beraten Betroffene und bieten den Opfern Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a und b des Opferhilfegesetzes vom 23. März 20077 an.

2Die Anlaufstellen unterstützen Betroffene bei der Vorbereitung und der Einreichung ihrer Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags.

7 SR 312.5