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Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 5 Seiten

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der Kommunikation anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 31 Absatz 2bis nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Dienstes zur Herstellung der Kommunikation erreicht zu werden.

Art. 16 Anschluss

1Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Dienste sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt im Innern der Wohn- und Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden bereitzustellen.

2Erlaubt der Anschluss aus technischen oder ökonomischen Gründen die Bereitstellung der Dienste gemäss Artikel 15 Absatz 1 nicht, so kann die Grundversorgungskonzessionärin in Ausnahmefällen:

a den Leistungsumfang reduzieren; oder

b. auf die Bereitstellung des Anschlusses verzichten, wenn ein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist.

3Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.

Art. 19 und 20

Aufgehoben

Art. 21 Abs. 1

1Die Grundversorgungskonzessionärin misst die Qualität der Grundversorgungsangebote nach folgenden Kriterien und erstattet dem BAKOM jährlich Bericht:

a. betreffend die Anschlüsse:

1. Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses,

2. Anzahl Fehlermeldungen pro Anschluss und Jahr,

3. Reparaturzeit;

b. betreffend den öffentlichen Telefondienst:

1. Sprachübertragungsqualität,

2. Verfügbarkeit des Dienstes,

3. Verbindungsaufbauzeit,

4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüberlastung oder Netzfehlern,

5. Abrechnungsgenauigkeit;

c. betreffend den Zugang zum Internet:

1. Datenübertragungsqualität,

2. Verfügbarkeit des Dienstes;

d. betreffend die Dienste für Menschen mit einer Behinderung: