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Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 5 Seiten
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1. Reaktionszeiten des Verzeichnisdienstes,
2. Reaktionszeiten der Transkriptions- und Vermittlungsdienste.
Art. 22 Preisobergrenzen
1Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):
a. öffentlicher Telefondienst mit einer Rufnummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c), einschliesslich Anschluss (Art. 16) und nationaler Telefongespräche: 27.20 Franken pro Monat;
b. Zugang zum Internet (Art. 15 Abs. 1 Bst. d), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 44.85 Franken pro Monat;
c. öffentlicher Telefondienst mit einer Rufnummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c) und Zugang zum Internet (Art. 15 Abs. 1 Bst. d), einschliesslich Anschluss (Art. 16) und nationaler Telefongespräche: 58.75 Franken pro Monat;
d. öffentlicher Telefondienst mit drei Rufnummern (Art. 15 Abs. 1 Bst. b): zusätzlich 16.55 Franken pro Monat;
e. Bereitstellung der Angebote nach den Buchstaben a–d: einmalig 40 Franken bei Abschluss des Dienstleistungsvertrags sowie beim vom Kunden oder von der Kundin verlangten Wechsel zwischen diesen Angeboten.
2Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem BAKOM alle Änderungen ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.
Art. 27 Abs. 1
1Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) muss von jedem Telefonanschluss gewährleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118, 144 und 147 muss unentgeltlich möglich sein. Für die Nummer 143 kann eine Pauschalgebühr von 20 Rappen erhoben werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Die Grundversorgungskonzessionärin muss bis 31. Dezember 2020 auf Ersuchen der Kundinnen und Kunden am Netzabschlusspunkt analoge und ISDN-Schnittstellen (ISDN: Integrated Services Digital Network) bereitstellen. Sie darf dafür keine Kosten in Rechnung stellen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.