Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/4: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren · 8 Seiten
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Kasse Bund
ESchK Enteigner
Neues System
Für die Einführung dieses neuen Systems stellt sich die Frage, ob die Administration der entsprechenden Rubriken bei der Justiz oder der Verwaltung anzusiedeln sei. Heute übt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bereits die Aufsicht über die ESchK aus (Art. 63 EntG) und die ESchK kann der Kasse des BVGer Rechnung stellen für die nicht mit einem Enteignungsfall zusammenhängenden Arbeiten und Auslagen. Aus diesem Grund wird vorliegend das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Stelle vorgeschlagen.
2.2 Gebührenerhebung nach Zeitaufwand
Die Gebühren im Enteignungsverfahren werden von den ESchK neu nach Zeitaufwand erhoben, auf die Aufzählung der Beträge für einzelne Arbeitsschritte gemäss Abschnitt 1 der geltenden Verordnung soll verzichtet werden. In der Gebühr für die geleisteten Arbeitsstunden bereits enthalten sind zudem die Abgeltung für die Benutzung der eigenen Infrastruktur der ESchK-Mitglieder, die bisherige Staatsgebühr für Aufwendungen des Bundes und ein Betrag für allfällige sozialversicherungsrechtliche Kosten.
Aufgrund von fehlendem Zahlenmaterial zu den bisherigen Abrechnungsverfahren ist es schwierig, eine genaue Prognose abzugeben, ob die vorgesehenen Gebührensätze zur Deckung der Kosten für die Enteignungsverfahren ausreichen. Die Ein- und Ausgaben sollen deshalb laufend überprüft werden. Gegebenenfalls werden die Ansätze periodisch entsprechend dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzupassen sein.
Die gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG vorgegebene Kostenverteilung wird beibehalten. Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt grundsätzlich nach wie vor vollumfänglich der Enteigner. Dies bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine Kosten der ESchK durch die Bundeskasse getragen werden dürfen. Das geltende EntG enthält eine genügende gesetzliche Grundlage, um die Bundeskasse die Kosten der ESchK tragen zu lassen, die allenfalls nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden (vgl. auch BGE 1C_224/2012 vom 6.9.2012, E. 7, 2. Alinea). Das Bundesamt für Justiz führt dazu in einem Gutachten vom 19. Mai 2014 Folgendes aus: „Art. 114 Abs. 1 EntG darf nicht im Sinn einer vollen Deckung sämtlicher Kosten der ESchK durch die Verfahrensbeteiligten - den Enteigner bzw. in gewissen Ausnahmefällen durch den Enteigneten - verstanden werden. Namentlich soweit sich Kosten der ESchK nicht den Enteignungsverfahren eines bestimmten Enteigners zurechnen lassen, können sie nicht auf die Verfahrensbeteiligten überwälzt werden. Die nicht überwälzbaren Kosten können und müssen vom Bund getragen werden.“