Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/4: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren · 8 Seiten
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3.1.4 Art. 4 Übergangsbestimmungen
Es ist vorgesehen, dass die neue Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Die bis dahin angefallenen Gebühren werden nach bisherigem Recht erhoben. In Verfahren, die hängig sind und in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung erstinstanzlich entschieden werden, gilt für die Erhebung der Gebühren noch das bisherige Recht.
4 Verordnung über die Entschädigungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen
4.1 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
4.1.1 Art. 2 Begriffe
Damit die umständliche Aufzählung der Präsidentin oder des Präsidenten oder seine Stellvertreterin resp. sein Stellvertreter umgangen werden kann, wird in Buchstabe a der Begriff des Präsidiums eingeführt. Damit werden die Erfordernisse der geschlechtergerechten Sprache berücksichtigt und der Text kann leserlich gestaltet werden.
In Buchstabe b wird die Kommissionstätigkeit definiert. Diese Tätigkeit umfasst alle in Artikel 6 Abs. 2 der bisherigen Verordnung aufgezählten Arbeiten in Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren. Dies umfasst die Prüfung aller Eingaben und Gesuche sowie der Rechnungen über Gebühren und Entschädigungen, die Verfügungen, Entscheide, Beweismassnahmen, Vornahme von Augenscheinen, Leitung der Einigungsverhandlung und der Verhandlung der Schätzungskommission, die Führung des Protokolls dieser Verhandlung sowie der Einigungsverhandlung. Des Weiteren umfasst die Kommissionstätigkeit auch allgemeine Tätigkeiten, die nicht einem einzelnen Enteignungsverfahren zugeordnet werden können, bspw. das Verfassen von Rechenschaftsberichten und die Teilnahme an Konferenzen.
In Buchstabe c wird der Begriff der Hilfskräfte definiert. Darunter fällt das administrative Personal wie Mitarbeitende, Sekretariatspersonal oder Praktikanten, welches die ESchK bei der Kommissionstätigkeit unterstützt.
4.1.2 Art. 3 Entschädigungen nach Zeitaufwand
Die in der geltenden Verordnung vorgesehene Unterscheidung zwischen selbständig und unselbstständig Erwerbenden führte in der Praxis zu Schwierigkeiten und soll aufgehoben werden. Die Entschädigung nach Taggeldern entspricht auch nicht mehr den heutigen Bedürfnissen. Mit der Einführung der Entschädigung nach Arbeitsstunden steht eine flexiblere Lösung zur Verfügung, welche eine genauere Abrechnung erlaubt.
Die Ansätze richten sich grundsätzlich nach den bisherigen Taggeldern. Damit marktkonforme Stundensätze erreicht werden können, werden die bestehenden Taggelder durch 5 Stunden dividiert.
Die Entschädigungen für eine Arbeitsstunde wurden demnach folgendermassen hergeleitet:
Für die Mitglieder der Oberschätzungskommission: Fr. 950.- / 5 = Fr. 190.-/h.
Für das Präsidium: Fr. 800.- / 5 = Fr. 160.-/h.
Für die Aktuarin oder den Aktuar: Fr. 650.- / 5 = Fr. 130.-/h.
Für die selbständig erwerbenden Fachmitglieder der ESchK entsprach die Entschädigung bisher dem berufsüblichen Honorar, wobei dies aus heutiger Sicht zu unbestimmt ist. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von kompetenten Fachmitgliedern wurde im Verordnungsentwurf dennoch auf die