Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/4: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren · 8 Seiten

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erforderlichen ausserordentlichen Aufwendungen wie zusätzlich benötigter Archivraum, zusätzliche Arbeitsplatzkosten für Hilfskräfte oder die Anschaffung spezieller Informatikmittel, welche im Hinblick auf die Kommissionstätigkeit angeschafft werden mussten und nicht zur EDV-Grundausstattung gehören. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch kurzfristig und flexibel auf eine grosse Anzahl von Enteignungsverfahren reagieren zu können (Anstellung von zusätzlichen Mitarbeitern, Bereitstellung der benötigten Büroinfrastruktur) und die Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen, ohne dass für das Präsidium unzumutbare finanzielle Risiken entstehen.

Sind diese Auslagen einem konkreten Enteignungsfall zurechenbar, werden sie dem Enteigner ganz oder anteilsmässig weiterverrechnet (siehe Ziffer 3.1.2).

4.1.5 Art. 6 Abrechnungsverfahren

Die in Art. 6 gemachten Vorgaben zur Rechnungstellung haben zum Ziel, dass die verschiedenen Ausgaben aus der Gesamtrechnung ersichtlich werden, welche das Präsidium dem Bundesverwaltungsgericht mindestens einmal pro Jahr stellt (bei Bedarf kann die Rechnungstellung bspw. auch monatlich erfolgen). Durch die detaillierte Rechnungslegung wird es möglich sein, sowohl die einzelnen Kostenelemente, insbesondere die eingerechneten Zuschläge, als auch die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zu überprüfen und die Gebühren gegebenenfalls einzeln oder gesamthaft anpassen zu können.

4.1.6 Art. 7 Kostenvorschuss

Dem Präsidium steht die Möglichkeit offen, in begründeten Fällen beim Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss zu beantragen. Der Entscheid über die Gewährung dieses Vorschusses sowie über dessen Höhe obliegt dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beantragung eines Kostenvorschusses ist hauptsächlich dann vorgesehen, wenn ausserordentlich hohe Ausgaben bevorstehen oder ausserordentlich hohe Kosten angefallen sind und das Präsidium diese nicht mehr problemlos mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Mitteln begleichen kann.

Bern, 30. Januar 2015