Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/4: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren · 8 Seiten
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2.3 Entschädigungen nach Arbeitsstunden
Neu wird der Zeitaufwand der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen nach Stunden entschädigt (nicht mehr Taggelder) und auf die Unterscheidung von unselbständig oder selbständig erwerbenden (freierwerbenden) Anwälten bzw. Fachmitgliedern wird verzichtet. Am gesetzlich vorgesehenen Milizsystem soll festgehalten werden. Um den unterschiedlichen Verhältnissen der Mitglieder der ESchK aber gleichwohl gerecht zu werden, ist eine Erhöhung der Stundenansätze um 60% vorgesehen, falls die eigene Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird (bspw. eine eigene Anwaltskanzlei). Die Entschädigungen für Hilfskräfte und für besondere Sachverständige können vom Präsidium als Auslagen geltend gemacht werden.
3 Verordnung über die Gebühren im Enteignungsverfahren
3.1 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3.1.1 Art. 1 Gegenstand
In Anlehnung an Art. 113 Abs. 1 EntG, wonach der Bundesrat über die Gebühren für Verrichtungen nach dem EntG eine Verordnung erlässt, wurde der Gegenstand der Verordnung definiert. Mit der Regelung der Gebühren für die Verrichtungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen, der Oberschätzungskommission, der Gemeinderäte und der Grundbuch- und Verteilungsämter in den Enteignungsverfahren soll die Gebührenerhebung nicht auf Verfügungen und Dienstleistungen beschränkt werden; es sollen alle denkbaren Arbeiten im Zusammenhang mit den Enteignungsverfahren abgedeckt werden können.
Die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) werden ausdrücklich anwendbar erklärt, soweit die neue Verordnung keine besondere Regelung enthält (subsidiäre Anwendbarkeit).
3.1.2 Art. 2 Gebührenbemessung
Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass die Gebühren der eidgenössischen Schätzungskommissionen (und damit auch der Oberschätzungskommission) nach Zeitaufwand erhoben werden. Auf die Aufzählung von einzelnen Arbeitsschritten mit den jeweiligen Gebührenansätzen kann demnach verzichtet werden.
Die Gebühren für eine Arbeitsstunde in Absatz 2 orientieren sich primär an den vorgesehenen Entschädigungen inkl. Infrastrukturzuschlägen. Zur Deckung der Kosten für die allgemeinen Arbeiten (in der bisherigen Verordnung Art. 5: Staatsgebühr) und der Kosten des Bundes für allfällige Sozialversicherungsbeiträge werden die Ansätze angemessen angepasst. Für das Präsidium ergibt sich beispielsweise folgende Berechnung: (Fr. 160 + 60%) + 20% = Fr. 307.1 = Fr. 310.-.
In Absatz 3 wird sodann (entsprechend Art. 6 AllgGebV) festgelegt, dass die Auslagen zusätzlich zu den aufgewendeten Arbeitsstunden verrechnet werden.
3.1.3 Art. 3 Gebühren der Gemeinderäte, Grundbuchämter und Verteilungsämter und des Eidgenössischen Starkstrominspektorats
Auf die Festlegung von Gebühren für die einzelnen Verrichtungen in den Enteignungsverfahren der Gemeinderäte, der Grundbuch- und Verteilungsämter sowie des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) wird in der neuen Verordnung verzichtet. Die Gebühren richten sich nach den entsprechenden kantonalen / kommunalen Tarifen und für das ESTI nach dessen spezifischer Verordnung. Vorbehalten bleiben die Gebühren der Depositenanstalt. Deren allfälligen Gebühren richten sich nach den Vorgaben der jeweiligen Anstalt.
Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen Recht. Schuldner der Gebühren ist der jeweilige Enteigner (Art. 114 EntG).