Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/4: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren · 8 Seiten

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Festlegung eines fixen Stundensatzes verzichtet; stattdessen wird ein Höchstsatz von Fr. 240.-/h vorgesehen. Der Maximalbetrag wurde von den Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) abgeleitet, welche in der Ausgabe von 2015 für Verträge mit Architekten und Ingenieuren einen Stundensatz von höchstens Fr. 232.- vorsieht. Da die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen im Gegensatz zum Präsidium, zur Aktuarin oder dem Aktuar oder zu den Mitgliedern der Oberschätzungskommission keinen Infrastrukturzuschlag nach Artikel 4 geltend machen können, rechtfertigt sich der entsprechend höhere Maximalbetrag. Gemäss Artikel 3 Absatz 3 obliegt es dem Präsidium, die Entschädigung innerhalb des Rahmens von Absatz 2 Buchstabe c festzusetzen. Als Kriterien dafür gelten die für die Kommissionstätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse der Mitglieder und die regional üblichen Ansätze.

4.1.3 Art. 4 Infrastrukturzuschlag oder effektive Arbeitsplatzkosten

Für den Fall, dass die eigene Infrastruktur für die Kommissionstätigkeit zur Verfügung gestellt wird, erhöht sich der jeweilige Entschädigungsansatz um den Infrastrukturzuschlag von 60%. Das Präsidium der ESchK kommt damit bspw. auf einen Stundenansatz von Fr. 256.-, was den marktkonformen Ansätzen entspricht. Der Betrag wird aus dem heutigen Taggeld abgeleitet, wenn die Präsidentin oder der Präsident eine freierwerbende Anwältin oder ein freierwerbender Anwalt ist (Fr. 1300.-/5h: = Fr. 260.-). Neben dem Präsidium haben auch die Mitglieder der Oberschätzungskommission und die Aktuarin oder der Aktuar bei gegebenen Voraussetzungen Anspruch auf den Infrastrukturzuschlag.

In Absatz 2 wird aufgezählt, welche Arbeitsplatzkosten damit grundsätzlich abgegolten werden. Neben den Büroräumlichkeiten inkl. Mobiliar und Nebenkosten werden Kosten für Artikel zur Büroausrüstung (Bürobedarf, EDV-Verbrauchsmaterial, Bürotechnik) und für Kopien sowie Ausdrucke auf Kopierer oder Multifunktionsgeräten (Kopieren/Drucken/Scannen) abgegolten. Die Kosten für Telefonie und Informatik umfassen die Festnetztelefonie, die Mobiltelefonie, die Netzwerkkosten und arbeitsplatzbezogene Informatikmittel wie die EDV-Grundausstattung. Des Weiteren wird mit dem Infrastrukturzuschlag auch die Benutzung des üblicherweise zur Verfügung stehenden Archivraums abgegolten.

Absatz 3 sieht eine Entschädigung für die effektiv angefallenen Arbeitsplatzkosten vor, wenn für die Kommissionstätigkeit keine eigene Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird (bspw. bei Angestellten oder Rentnern) und demnach auch kein Infrastrukturzuschlag von 60% geltend gemacht werden kann. Dabei können grundsätzlich alle Kosten geltend gemacht werden, welche in Absatz 2 aufgelistet sind. Diese Lösung schliesst nicht aus, dass in Einzelfällen die Infrastruktur und/oder einzelne Arbeitsplatzkosten (Mobiliar etc.) nach Absprache mit der Bundesverwaltung durch diese zur Verfügung gestellt werden kann. In diesen Fällen erübrigt sich jedoch eine entsprechende Entschädigung.

4.1.4 Art. 5 Auslagen

Die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen, die Aktuarin oder der Aktuar und die Mitglieder der Oberschätzungskommission können die für die Kommissionstätigkeit aufgewendeten Reise- und Transportkosten als Auslagen geltend machen. Für Dienstreisen richten sich die Vergütungen für Verpflegung, Übernachtungen und Fahrkosten nach den Ansätzen für das Bundespersonal und damit nach den Artikeln 41-48 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 (VBPV, SR 172.220.111.31). Die Reisezeit hingegen wird nach Art. 3 Absatz 1 der neuen Verordnung gemäss dem jeweiligen Stundenansatz entschädigt.

Das Präsidium kann ausser den Reisekosten auch die Kosten für zusätzlich beigezogene Hilfskräfte und beigezogene besondere Sachverständige geltend machen. Dafür werden keine Entschädigungsansätze festgesetzt; als Auslagen werden die effektiv angefallenen Kosten für die zugezogenen Hilfskräfte bzw. Sachverständigen vergütet, soweit deren Beiziehung für die Erfüllung der Kommissionstätigkeit erforderlich ist.

Des Weiteren kann das Präsidium diejenigen Kosten als Auslagen geltend machen, die zusätzlich zu den Arbeitsplatzkosten gemäss Art. 4 Abs. 2 anfallen. Dazu gehören die für die Kommissionstätigkeit