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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Anhörung

Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Obstverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 2

1 Beiträge werden für die Herstellung von Produkten aus dem im Anhang aufgeführten, frischen und ganzen Beeren-, Kern- und Steinobst sowie für die Herstellung von Essig aus Mostäpfel- und Mostbirnenprodukten gewährt. Die Höhe der Beiträge ist im Anhang festgelegt.

2 Sie werden nur für die Herstellung von Produkten gewährt:

a. die als Lebensmittel verwertet werden;

b. die keiner Alkoholsteuer unterliegen; und

c. deren Zollansatz höchstens 10 Prozent ihres Preises franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, beträgt.

Art. 3 Beitragsberechtigte Personen

1 Beiträge nach Artikel 1 erhalten gewerbliche Mostereien mit Sitz in der Schweiz.

2 Beiträge nach Artikel 2 erhalten Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz.

Art. 4 Gewährung der Beiträge

1 Beiträge nach Artikel 1 können nur gewährt werden, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden.

2 Beiträge nach Artikel 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde. Für die Herstellung von Essig werden sie gewährt für Produkte aus Mostäpfeln und Mostbirnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in

1 SR 916.131.11

2016–......