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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. Sie werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gewährt.

3 Beiträge unter 500 Franken werden nicht gewährt.

Art. 6

Wer Beiträge beantragt, ist verpflichtet, die vom BLW benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst und Obstprodukten sowie über die Verwendung und die Vorratshaltung von Produkten innert der vom BLW festgelegten Frist zu melden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler: